Rapport sur les résultats

Consultation 2001/2: Loi fédérale sur le commerce électronique · 255 pages

Fedlex · Rapport sur les résultats · Page 20Fedlex · Rapport sur les résultats

Di regola, quindi, le transazioni pi˘ comuni nella pratica non raggiungono il valore minimo di fr. 100.- previsto, dal progetto. Lo scollamento tra il titolo del progetto e il suo contenuto rischia, secondo Io scrivente Consiglio, di intaccare la fiducia del consumatore nel commercio elettronico, rispettivamente nel sistema legale. L'esigenza di trasparenza alla quale si richiama il progetto richiede quindi un titolo pi˘ consono al (limitato) impatto della revisione proposta sulle transazioni effettuate in Internet, per evitare di suscitare negli utenti aspettative eccessive rispetto al suo campo di applicazione.

VD: Le but des modifications du Code des obligations (ci-aprËs CO) et de la loi fÈdÈrale contre la concurrence dÈloyale (ci-aprËs LCD) soumises ‡ consultation visent ‡ renforcer la fiabilitÈ et la sÈcuritÈ du commerce Èlectronique. En cela, le Conseil d'Etat du canton de Vaud est favorable ‡ la mise en place d'un cadre gÈnÈral susceptible de favoriser le dÈveloppement de cette forme d'Èchange.

ZG: Die Anpassung des geltenden Rechts an die neuartigen Formen der elektronischen Kommunikation und die damit verbundene Regelung der Anliegen des Konsumentenschutzes erscheint notwendig und wird von uns grunds‰tzlich begr¸sst. Beim vorliegenden Entwurf positiv zu bewerten ist insbesondere die Ber¸cksichtigung der einschl‰gigen Rechtsnormen der umliegenden L‰nder der Europ‰ischen Union bzw. der Normen des UNO-‹bereinkommens vom 11. April 1980 ¸ber Vertr‰ge ¸ber den internationalen Warenkauf (Wiener Konvention). Zudem sind auch wir der Ansicht, dass die geltende Rechtsordnung grunds‰tzlich f¸r die neuen Formen der elektronischen Kommunikation anwendbar bleiben kann. Mit den in den Gesetzesvorlagen ¸ber die elektronische Signatur und den elektronischen Gesch‰ftsverkehr vorgeschlagenen ƒnderungen sollten die grˆssten H¸rden im Hinblick auf den elektronischen Gesch‰ftsverkehr aus dem Weg geschaffen worden sein. Aus volkswirtschaftlicher Sicht bleibt aber zu bedenken, dass die vorgesehenen Schutzmechanismen den Handel erschweren und die daraus entstehenden Kosten letztlich von den Unternehmen wieder auf die Konsumentinnen und Konsumenten ¸berw‰lzt werden.

ZH: Der Ausbau des Konsumentenschutzes im Vertragsrecht unter besonderer Ber¸cksichtigung des so genannten Fernabsatzes betrachten wir als wichtigen Schritt zur Regelung des Umgangs mit den neuen Informations- und Kommunikationstechnologien. Die Anpassung des Lauterkeitsrechts (Informationspflicht und Strafbestimmung) liefert dazu die erforderlichen Erg‰nzungen. Der Kanton ist von diesen privatrechtlichen Regelungen in seiner Gesch‰ftst‰tigkeit zwar grunds‰tzlich nicht direkt betroffen. Es ist aber davon auszugehen, dass der geplante Ausbau des Konsumentenschutzes die Akzeptanz der Bevˆlkerung gegen¸ber den neuen Technologien im t‰glichen Umgang fˆrdert, womit auch die geplante Einf¸hrung des Electronic Government im Kanton beg¸nstigt wird. Die vorgeschlagene Ausrichtung auf das geltende EU-Recht erscheint dabei angesichts der grenz¸berschreitenden Bedeutung des Internets als sachgem‰ss und sinnvoll. Die angestrebte Anhebung des Konsumentenschutzes auf EU-Niveau vermag zudem die weitere Verbreitung der neuen Technologien positiv zu beeinflussen.

Die Beseitigung der bisherigen Gesetzesl¸cken im Kaufrecht, insbesondere in Bezug auf die Gew‰hrleistung zugesicherter Eigenschaften, die Pr¸fungsobliegenheiten der K‰ufer und die Einf¸hrung eines Nachbesserungsrechts beim