Rapport sur les résultats
Consultation 2001/2: Loi fédérale sur le commerce électronique · 255 pages
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Das diesen beiden Vertragstypen lediglich zukommende gemeinsame Element des Vertragsabschlusses ausserhalb der Gesch‰ftsr‰ume des Anbieters rechtfertigt es nicht, den elektronischen Gesch‰ftsverkehr gleich wie die Haust¸rgesch‰fte zu regeln und dem K‰ufer namentlich ein Widerrufsrecht einzur‰umen. Vielmehr bestehen zwischen den hier interessierenden Vertragsformen bedeutende Unterschiede: W‰hrend beim Haust¸rgesch‰ft der Verk‰ufer Anlauf zu Vertragsverhandlungen nimmt, ist es beim elektronischen Gesch‰ftsverkehr der K‰ufer, der diesbez¸glich aktiv wird. Ein un¸berlegter Vertragsabschluss kommt dadurch zustande, dass dem K‰ufer nur wenig oder keine Zeit bleibt, einen Vertragsabschluss zu bedenken. Der Internet-Benutzer steht jedoch unter keinerlei Zeitdruck. Im Gegenteil kann er sich in seinen eigenen R‰umen reiflich ¸berlegen, ob er einen Vertrag abschliessen will oder nicht. Ebenfalls fehlt das Moment der ‹berrumpelung. Die hohe Schnelligkeit der ‹bermittlung von Willenserkl‰rungen im elektronischen Gesch‰ftsverkehr hat keinerlei Einfluss auf den vom K‰ufer einmal gefassten Entschluss, einen Vertrag abzuschliessen. Aus diesen Gr¸nden erscheint es unlogisch, den elektronischen Gesch‰ftsverkehr den Haust¸rgesch‰ften gleichzuordnen.
Als hˆchst problematisch erweist sich in diesem Zusammenhang auch die im Entwurf vorgesehene Mˆglichkeit, gegen¸ber einem finanzierenden Drittunternehmen, das in keiner Weise im Grundgesch‰ft involviert ist, einen Widerruf geltend zu machen.
Nachdem auf keine Art und Weise ersichtlich ist, weshalb der elektronische Gesch‰ftsverkehr mit dem Haust¸rgesch‰ft vergleichbar sein soll, muss angenommen werden, dass mit der vorgesehenen Revision von Art. 40a ff. OR namentlich das Ziel angestrebt wird, das schweizerische Vertragsrecht dem EU-Recht anzun‰hern.
Aus diesen Gr¸nden weist die SVP den Entwurf eines Bundesgesetzes ¸ber den elektronischen Gesch‰ftsverkehr zur¸ck, beh‰lt sich aber nachfolgende Bemerkungen vor.
Interessierte Organisationen / Organisations intÈressÈes / Organizzazioni interessate
AGVS Beim Studieren der Vernehmlassungsunterlagen mussten wir mit grossem Erstaunen feststellen, dass unter dem Titel "elektronischer Gesch‰ftsverkehr" zentrale Artikel des Kaufrechts ge‰ndert werden sollen. Wir erachten dieses Vorgehen f¸r irref¸hrend und h‰tten es f¸r angebracht gehalten, wenn die bedeutenden ƒnderungen betreffend Fahrniskauf gesondert in die Vernehmlassung geschickt und nicht einfach in den elektronischen Gesch‰ftsverkehr integriert worden w‰ren. Denn auch wenn ein Zusammenhang sicherlich unbestritten ist, m¸sste doch der dar¸ber hinaus weitreichenden Bedeutung obengenannter ƒnderungen entsprechend Rechnung getragen werden.
CP Le lÈgislateur veut renforcer la confiance et la sÈcuritÈ du commerce Èlectronique. Cela est indispensable si l'on veut que cette forme d'Èchanges se dÈveloppe de maniËre optimale. Cependant, il ne faut prÈvoir qu'un cadre gÈnÈral et ne pas Ítre trop restrictif. En effet, il faut garder en mÈmoire le principe de la libertÈ de contracter que l'on connaÓt en droit suisse. Chaque partie s'engage donc librement et la consÈquence est qu'elle est responsable de ses actes. Les nouvelles informations requises en cas de commerce Èlectronique permettront au consommateur de savoir encore mieux qu'actuellement o˘ il met les pieds. Il