Rapport sur les résultats

Consultation 2001/2: Loi fédérale sur le commerce électronique · 255 pages

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est donc Ètonnant qu'on veuille rÈduire sa responsabilitÈ. On a un peu l'impression que plus la technologie avance, plus le consommateur adulte doit Ítre protÈgÈ comme un enfant.

economiesuisse Gest¸tzt auf die Reaktionen unserer Mitglieder erachten wir eine nochmalige grunds‰tzliche ‹berarbeitung des Entwurfes als notwendig. Er sieht in zahlreichen Belangen zu weit gehende Lˆsungen vor, auch wenn es sich um eine differenzierte Umsetzung der EU-Richtlinien handelt.

Wir halten fest, dass die Bedeutung der Vorlage weit ¸ber den elektronischen Gesch‰ftsverkehr hinausreicht. Tats‰chlich geht es um eine grunds‰tzliche ƒnderung des Kaufrechtes unter dem Titel des Konsumentenschutzes. Auf der anderen Seite vermisst man im Gesetzesentwurf verschiedene Bestimmungen, auf die der elektronische Gesch‰ftsverkehr sehr wohl einen Einfluss hat oder haben kˆnnte. Als Beispiele seien hier aufgef¸hrt: Art. 1 OR (Frage der Willensbildung durch ein elektronisches System), Art. 24 ff OR (Frage der Irrtumsmˆglichkeiten bei Erkl‰rungen, die von einem elektronischen System abgegeben werden), Art. 79 OR (Frage der gewˆhnlichen Gesch‰ftszeit bei einem w‰hrend 24 Stunden verf¸gbaren elektronischen System) oder Art. 91 ff/97 ff OR (Frage des Verzugs im Falle, dass ein elektronisches System ¸ber eine gewisse Zeitdauer nicht verf¸gbar sein sollte). Wenn man sich auf den Standpunkt stellt, dass es der Lehre und Rechtsprechung durchaus gelingen werde, durch sachgerechte Auslegung, treffende Antworten auf diese Fragen zu finden, m¸sste man nach dieser Argumentation die Notwendigkeit f¸r die vorliegende Gesetzesrevision generell in Frage stellen.

Die im Entwurf vorgesehen ƒnderungen haben eine grˆssere Tragweite, als dies auf den ersten Blick erscheinen mag. Das OR mit seinem in sich abgestimmten Gef¸ge von Bestimmungen kann in der Regel gerade im allgemeinen Teil nicht bloss punktuell ge‰ndert werden, ohne dass dies auch Auswirkungen auf eine Anzahl von anderen Bestimmungen h‰tte. Entsprechend sollte zur notwendigen ‹berarbeitung eine Gruppe von Experten, inklusive von Vertretern aus der Wirtschaft, beigezogen werden. Wir stehen Ihnen dazu gerne zur Verf¸gung.

Generell wird die Vorlage von unseren Mitgliedern skeptisch beurteilt; insbesondere wird darauf hingewiesen, dass die Schweiz durchaus die Mˆglichkeit habe von EU-Regelungen abzuweichen.

Andererseits anerkennen wir, dass sich die Verfasser des Entwurfes um eine differenzierte Umsetzung des EU-Rechtes bem¸ht haben. Auf diesem Wege muss weitergegangen werden.

FEA Wie bereits erw‰hnt, erscheint die Schaffung eines BGEG als Vorwand, um andere Bereiche, vorliegendenfalls in erster Linie konsumentensch¸tzerische Anliegen, ins Gesetz aufzunehmen. Dazu ist einerseits festzuhalten, dass ein solches Vorgehen unter dem Gesichtspunkt des Handelns nach dem Grundsatz von Treu und Glauben geradezu skandalˆs ist. Andererseits muss zu den im Entwurf enthaltenen konsumentenpolitischen Vorschl‰gen festgestellt werden, dass diese weit ¸ber das hinausgehen, was im vorgegebenen Bereich zu regeln ist. Dadurch wird nicht nur die Hausger‰tebranche, sondern die Wirtschaft im allgemeinen in unverh‰ltnism‰ssiger Art und Weise eingeschr‰nkt.

Das geltende Recht reicht auch f¸r neue Sachverhalte aus. Wo es l¸ckenhaft ist, gibt die schweizerische Rechtsordnung dem Richter die Befugnis, weil der