Rapport sur les résultats

Consultation 2001/2: Loi fédérale sur le commerce électronique · 255 pages

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Auch wenn sich unseres Wissens in der Schweiz betroffene Kreise der Wirtschaft und des Handels (noch) nicht ˆffentlich haben verlauten lassen vermuten wir, dass der Gesetzesentwurf nicht von massiver Kritik verschont werden wird. Unter diesem Aspekt begr¸ssen wir, dass die Bundesverwaltung von ihrer urspr¸nglichen Absicht abger¸ckt ist, mit der Anerkennung der digitalen Signatur zugleich gewichtige Teile des EU-Konsumentenschutzrechts in der Schweiz Einzug feiern zu lassen (ÑGesamtpaket schn¸renì) und nunmehr zwei separate Bundesgesetze (BG ¸ber die digitale Signatur, BGES, einerseits, und BGEG andererseits) in die Vernehmlassung geschickt hat.

Generell scheint uns, dass dem Gesetzesentwurf ein Leitbild des tendenziell unm¸ndigen Konsumenten zu Grunde liegt, das der Wirklichkeit nicht entspricht (vgl. z.B. die pauschalisierenden Annahmen im Begleitbericht, S. 15, zum Widerrufsrecht). ‹bersteigerte Anforderungen an den Fernabsatz wie exzessive R¸cknahmepflichten, die Anbietern von G¸tern und Dienstleistungen im elektronischen Gesch‰ftsverkehr auferlegt werden, behindern letztendlich die Herausbildung der Informationsgesellschaft.

312 Negative Gesamtbeurteilung des Vorentwurfes

ApprÈciation gÈnÈrale nÈgative de l'avant-projet

Giudizio generale negativo sull'avamprogetto

Parteien / Partis politiques / Partiti politici

SVP Die Schweizerische Volkspartei ist der Ansicht, dass die Bestimmungen des geltenden Rechts grunds‰tzlich gen¸gend abstrakt sind, um auch den elektronischen Gesch‰ftsverkehr darunter zu subsumieren. Sie erachtet deshalb den Erlass eines Bundesgesetzes ¸ber den elektronischen Gesch‰ftsverkehr (BGEG) weder notwendig noch gerechtfertigt und weist dieses in der vorliegenden Form zur¸ck.

Die Schaffung eines BGEG muss als Vorwand betrachtet werden, konsumentenschutzrechtlich motivierte Bestimmungen ins Gesetz aufzunehmen. Diese Bestrebungen ¸berschreiten das notwendige Mass an Konsumentenschutz bei weitem und stellen nicht zuletzt eine Gefahr f¸r die Wirtschaft und deren Entwicklungsmˆglichkeiten dar.

Der vorliegende Entwurf sieht zudem ƒnderungen in wesentlichen Bereichen des Obligationenrechtes vor, die f¸r die Problematik des elektronischen Gesch‰ftsverkehrs nicht nˆtig sind, jedoch massive Auswirkungen auf das gesamte Vertragsrecht haben kˆnnen. Mit Nachdruck weist die SVP darauf hin, dass solche ƒnderungen nicht ohne vorg‰ngige detaillierte Pr¸fung vorgenommen werden d¸rfen.

Wie der Erl‰uternde Bericht selber best‰tigt, bekennt sich die schweizerische Rechtsordnung zur L¸ckenhaftigkeit und gibt dem Richter die Befugnis, diese (echten) L¸cken unter Befolgung von bew‰hrter Lehre und ‹berlieferung durch Gewohnheits- oder durch Richterrecht zu f¸llen. Dennoch ist der vorliegende Entwurf gepr‰gt von einem Einzelfalldenken, was nicht nur dem schweizerischen Gesetzessystem zuwiderl‰uft, sondern letztlich auch zu erheblichen Rechtsunsicherheiten f¸hrt.