Rapport sur les résultats
Consultation 2001/2: Loi fédérale sur le commerce électronique · 255 pages
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Parteien / Partis politiques / Partiti politici
FDP Es ist nicht auf Anhieb ersichtlich, in welchen F‰llen die elektronische Kommu-
nikation einem Telefongespr‰ch gleichgestellt werden kˆnnte. Insbesondere die einzelnen technischen Einrichtungen der verschiedenen Anbieter gehen von verschiedenen Konzeptionen eines mˆglichen Vertragsschlusses ¸ber Internet aus.
SVP Der Versuch, den elektronischen Gesch‰ftsverkehr unter den ÑAntrag unter
Anwesendenì zu stellen, w¸rde zu erheblichen Rechtsunsicherheiten f¸hren. Der jetzige Art. 4 Abs. 2 des OR kann analog auf den elektronischen Gesch‰ftsverkehr angewendet werden. Zudem gibt es derzeit nur wenig F‰lle, welche die Voraussetzungen erf¸llen, um als Ñunter Anwesendenì zu gelten. Die Notwendigkeit einer ƒnderung ist daher nicht ersichtlich.
Interessierte Organisationen / Organisations intÈressÈes / Organizzazioni interessate
economiesuisse Der neu eingef¸hrte Begriff des Dialogs erscheint uns als unklar. Ent-
scheidend f¸r die angestrebte Gleichstellung ist, ob das technische Kommunikationsmittel einen unmittelbaren und ununterbrochenen Willensaustausch ermˆglicht. Technische Einschr‰nkungen sollen dabei nicht gew‰hlt werden. Entsprechend schlagen wir Ihnen folgende neue Formulierung vor:
Bedienen sich die Vertragsschliessenden oder ihre Bevollm‰chtigen eines Kommunikationsmittel, das einen unmittelbaren und ununterbrochenen Willensaustausch ermˆglicht, gilt der Vertrag als unter Anwesenden abgeschlossen.
FEA Der geltende Art. 4 Abs. 2 des OR kann auch auf den elektronischen
Gesch‰ftsverkehr angewendet werden. Eine ƒnderung ist nicht erforderlich.
FRC Nous trouvons cette disposition peu claire et, en particulier, la notion de
´systËmes qui permettent aux parties de dialoguer entre ellesª.
Nous exigeons que les contrats conclus par tÈlÈphone et par moyen Èlectronique soient considÈrÈs comme des contrats conclus entre absents
kf Ein Vertragsschluss mit Hilfe des Computers via Internet kann nicht einem
telefonischen Gesch‰ftsabschluss gleichgestellt werden, sondern entspricht einem schriftlichen Vertrag. Die Vertragsschliessenden sind in der Regel nicht gleichzeitig am Computer, das Gesch‰ft kann sich ¸ber Tage, ja Wochen oder Monate hinziehen, wenn noch Einzelfragen abgekl‰rt werden m¸ssen. Wenn der PC mit Sprechmikrofon und Lautsprechern benutzt wird, ist er eine andere Form des Telefons und es gen¸gt der Abs. 2 in der heutigen Formulierung. Wir beantragen deshalb Verzicht auf die ƒnderung.
kf: Absatz 2 streichen
KPMG Líarticle 4 alinÈa 2 actuel du CO consacre pour les communications
tÈlÈphoniques une extension exceptionnelle de la notion de prÈsence des interlocuteurs44. L'avant-projet propose d'assimiler ‡ ce cas la conclusion de contrats par un autre moyen de communication Èlectronique; le rapport
44 P. Engel, TraitÈ des obligations en droit suisse, 1973, ch. 42. III. Da, p. 142