Rapport sur les résultats

Consultation 2001/2: Loi fédérale sur le commerce électronique · 255 pages

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de l'affichage d'une page web) suivra en gÈnÈral la rÈglementation prÈvue pour les contrats entre absents, dans la mesure o˘ la transmission mÍme des donnÈes incorporant les manifestations de volontÈ n'intervient pas nÈcessairement sans dÈlai, au contraire du tÈlÈphone o˘ un dialogue direct reste toujours possible. Cette solution paraÓt la plus s˚re, sous rÈserve de situations particuliËres (chat rooms, voice over the Internet).

Selon l'article 4 al. 2 CO tel que modifiÈ, le critËre dÈcisif ne serait pas tant celui de l'immÈdiatetÈ que de la mise en communication personnelle des parties (le Rapport explicatif, sous chiffre 210.01, insiste sur la notion de "dialogue"), ce qui ne paraÓt pas trËs adaptÈ aux nouvelles pratiques contractuelles, en particulier automatisÈes, qui prendront place sur les rÈseaux.

SBV Begriff ÑDialogì: Ein "Dialog" ist auch unter Abwesenden bzw. im Briefverkehr, per E-Mail oder per Fax mˆglich. Sowohl E-Mail wie Fax fallen aber zugleich unter den Begriff "andere elektronische Kommunikationsmittel" (und erlauben nach dem Gesagten auch den "Dialog"). - Nun w‰re die Regelung wohl verfehlt, insk¸nftig einen Antrag mit E-Mail, per Fax etc. "dem Antrag unter Anwesenden" zuzuordnen. In diesem Zusammenhang stellt sich auch die Frage, was unter ìbedient sich ... persˆnlichî zu verstehen ist. Soll damit ausgedr¸ckt werden, dass ein Dialog zwischen Mensch und (vorprogrammierter) Maschine von der Anwendbarkeit dieser Bestimmung ausgenommen wird, was unseres Erachtens in dieser generellen Form aber kaum Sinn machen w¸rde?

Entscheidend ist hier nicht allein die Mˆglichkeit eines "Dialogs" oder dass die Parteien sich eines "elektronischen Kommunikationsmittels" bedienen, sondern dass ein Kommunikationsmittel eingesetzt wird, als w‰re man physisch pr‰sent. Mit anderen Worten m¸ssen unmittelbare und ununterbrochene Reaktion bzw. Gegenreaktion von der Gegenseite zur Kenntnis genommen und darauf reagiert werden kˆnnen - ein vergleichbarer Zustand wie beim telefonisch gef¸hrten Gespr‰ch. Wird aber via Internet-Technologie kommuniziert, h‰ngt es von der Programmierung des Empf‰ngersystems ab, ob eine unmittelbare Kenntnisnahme und Reaktion (kummulativ) mˆglich und vorgesehen ist. In Zusammenhang mit Letztgenanntem sei auch auf die im vorstehenden Absatz aufgeworfene Frage bez¸glich ìpersˆnlichî verwiesen.

Stellt man Analogien zum heutigen Alltag her, so gehen wir davon aus, dass es im Internet derzeit nur wenige F‰lle gibt, welche die Voraussetzungen erf¸llen, damit von einem Angebot unter Anwesenden gesprochen werden kann. Dabei sei z.B. verwiesen auf den Fall, wo der Internet-Benutzer ein Buch bestellen kann. Da die Pr‰sentation der B¸cher in aller Regel als Katalog und damit nur als Einladung zur Offertstellung zu qualifizieren ist (siehe dazu auch die Ausf¸hrungen zu neu OR Art. 7 Abs. 2 und 3), handelt es sich vorliegend nicht um einen Antrag unter Anwesenden.

Schlussfolgerung: Der Versuch, den elektronischen Gesch‰ftsverkehr gegebenenfalls unter die Regelung ÑAntrag unter Anwesendenì zu subsumieren, ist fraglich. Der im Entwurf vorgeschlagene Wortlaut kˆnnte ausserdem zu erheblichen Rechtsunsicherheiten f¸hren. Die Notwendigkeit einer ƒnderung ist nicht nachvollziehbar. Sollte aber trotzdem an einer Gesetzesrevision festgehalten werden, schlagen wir, gest¸tzt auf die vorerw‰hnten ‹berlegungen, folgenden pr‰zisierenden Gesetzeswortlaut vor:

"Wird ¸ber Telefon oder ein anderes elektronisches Hilfsmittel kommuniziert, welches einen, vergleichbar zu einem Gespr‰ch unter Anwesenden unmittel-