Rapport sur les résultats
Consultation 2001/2: Loi fédérale sur le commerce électronique · 255 pages
Fedlex · Rapport sur les résultats · Page 80Fedlex · Rapport sur les résultats
En effet, et contrairement au canapÈ livrÈ ‡ la mauvaise adresse, un logiciel adressÈ ‡ la mauvaise personne nía pas ‡ Ítre rÈcupÈrÈ ´ physiquement ª pour Ítre envoyÈ au bon destinataire.
Il nous paraÓt ainsi nÈcessaire de limiter la portÈe de líalinÈa 3 ‡ líenvoi díune chose non commandÈe (ou la fourniture díun service non commandÈ) par un moyen autre que la communication Èlectronique.
Sager Die Gleichstellung von "Zusendung" unbestellter Dienstleistungen mit unbestellten Sachen ist grunds‰tzlich begr¸ssenswert, da eine unterschiedliche Wertung zwischen Dienstleistung und Sachen hier nicht gerechtfertigt war.
SBV Die h.L. zum geltenden Recht (vgl. z.B. Basler-Kommentar) geht davon aus, dass der Bestimmung kaum praktische Bedeutung zukomme und dass seit je gegolten habe, dass der Empf‰nger mit unbestellten Konsumg¸tern weder eine Vertragspflicht riskiere noch die Sache zur¸cksenden m¸sse; die in Abs. 3 stipulierte Benachrichtigungspflicht h‰tte sich sodann schon bisher aus der culpain-contrahendo-Argumentation begr¸nden lassen.
Diese Lehrmeinung gilt u.E. erst recht hinsichtlich unbestellt zugestellten Dienstleistungen49. Denn ein entscheidender Unterschied zwischen ÑZustellung einer Sacheì und ÑZustellung einer Dienstleistungì besteht darin, dass mit dem Versand (ob elektronisch oder physisch) der Absender bei der Sache unmittelbar entreichert ist ñ d.h. die einen Wert verkˆrpernde Sache den Herrschaftsbereich gewechselt hat ñ, w‰hrend bei der Dienstleistung eigentlich keine Entreicherung erf‰hrt, sondern hˆchstens ein allf‰lliger Gewinn f¸r nicht bestellte Arbeit nicht realisiert werden kann ñ die ¸bersandte Dienstleistung ist hier nur die Verkˆrperung der Dienstleistung und nicht die geleistete Arbeit als solches; sie wechselt nur bedingt die Herrschaft und es kann mit dem Zur¸ckbehaltenen (Kopie) in aller Regelung vervielfacht weiterverwendet werden.
Bei extensiver Auslegung der geplanten Regelung w¸rde diese nach dem heutigen Verst‰ndnis zu absurden Lˆsungen f¸hren. Erh‰lt jemand ein Horoskop, ein Rechtsgutachten, eine Anlageempfehlung etc., welche der Empf‰nger nicht bestellt hat, und muss er davon ausgehen, dass dies irrt¸mlich passiert ist, m¸sste er zuk¸nftig aktiv werden. F‰lle wie dem unmittelbar vorangehend geschilderten d¸rften sich hier massiv h‰ufen.
49 Fokussierung auf den elektronischen Gesch‰ftsverkehr: Woran denkt man hier ¸berhaupt, wenn man von "Dienstleistungen" spricht? Ist mit dem Versand die Hauptleistung nicht schon erbracht, ohne dass aber dadurch eine Entreicherung beim Versender eintritt - dies im Gegensatz zu versandten Sachen? Wir denken bei "Dienstleistung" ¸ber das Web z.B. an Beratungsleistungen, Empfehlungen oder Informationen, die unbestellt erbracht und elektronisch zugestellt/zur Verf¸gung gestellt werden. Kann hier jedoch von Dienstleistung ¸berhaupt noch gesprochen werden, wenn solche Mitteilungen unbestellt Ñversandtì werden? Passt die Regelung von Abs. 3 - R¸cksendung von offensichtlich irrt¸mlich zugesandten "Dienstleistungen"? Kann man sich durch Benachrichtigung dieser Leistung entledigen bzw. muss sie zwecks R¸cknahme aufbewahrt werden m¸ssen? Oder denkt man vorliegend bei Dienstleistungen z.B. an Programme/Software, die online auf den Client des Kunden geladen werden? (W‰re aber wohl keine Dienstleistung, sondern eher eine "dematerialisierte Sache".)