Rapport sur les résultats

Consultation 2001/2: Loi fédérale sur le commerce électronique · 255 pages

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OR stellt deshalb eine gesetzliche causa des Behaltend¸rfens55 dar, sofern der Empf‰nger gutgl‰ubig ist56, und ersetzt damit den fehlenden vertraglichen Rechtsgrund. Der Empf‰nger ist damit neuer Eigent¸mer der Sache.

Kritik an der Neuregelung

Der VE sieht nun in einem Abs. 4 vor, dass diese Regelung sinngem‰ss auch auf Ñunbestellte Dienstleistungenì Anwendung finden soll. Die Dienstleistung als Rechtsbegriff wurde erstmals im Rahmen der OR-Novelle zum Konsumentenschutz57 in das Obligationenrecht aufgenommen (Art. 40a Abs. 1 und Art. 40f Abs. 3 OR). Sie umfasst alle Vertr‰ge, bei denen die typische Hauptleistungspflicht des Anbieters eine entgeltliche T‰tigkeit kˆrperlicher oder geistiger Art darstellt58. Im Gegensatz zur Frage der G¸terzuordnung bei der Sachleistung, die ohne die Regelung des Art. 6a Abs. 2 OR nicht ohne weiteres klar w‰re, stellt sich bei der Dienstleistung die Frage nach dem Auslagen- und Verwendungsersatz sowie einem allf‰lligen Honoraranspruch. Dies ist positivrechtlich klar geregelt: Ein Honorar ist stets nur im Rahmen einer vertraglichen Vereinbarung geschuldet59, w‰hrend ein Anspruch auf Auslagen- und Verwendungsersatz nach Art. 422 Abs. 1 OR auch bei Fehlen einer solchen bestehen kann, sofern die Handlung durch das Interesse des Beg¸nstigten geboten ist60. Die Regelung ¸ber die echte und berechtigte Gesch‰ftsf¸hrung ohne Auftrag schafft hier einen Ausgleich der Interessen der Beteiligten und bezweckt damit die Fˆrderung fremdn¸tzigen Handelns (ÑMenschenhilfeì)61. Eine Gleichstellung von unbestellten Sach- und Dienstleistungen steht mit diesen Wertungen in unvereinbarem Widerspruch: Die sinngem‰sse Anwendung von Art. 6a OR auf Dienstleistungen h‰tte zur Folge, dass der Beg¸nstigte zu keiner Gegenleistung verpflichtet w‰re, weder zu einer vertraglichen, weil die Entgegennahme der Leistung nach Abs. 1 keine Annahme darstellt, noch zu einer gesetzlichen, weil diese nach Abs. 2 ausgeschlossen w‰re. Im Schulbeispiel des zuf‰llig zu einem Unfall kommenden Arztes kˆnnte sich somit das Opfer stets mit dem Hinweis auf die unbestellte Dienstleistung einem Ersatzanspruch aus Art. 422 Abs. 1 OR widersetzen. Der echten GoA w‰re damit der Anwendungsbereich entzogen.

55 Behalten d¸rfen heisst nicht behalten m¸ssen. Der Empf‰ngers muss sich selbstverst‰ndlich kein Eigentum aufdr‰ngen lassen, sondern kann den Eigentumserwerb ablehnen. Eigent¸mer bleibt dann nach wie vor der Absender. 56 Der gute Glaube fehlt, wenn der Empf‰nger erkannt hat oder bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt h‰tte erkennen kˆnnen, dass die Ware nicht f¸r ihn bestimmt war oder die Zusendung in der irrigen Annahme einer Bestellung erfolgt ist, also im Falle von Abs. 3 (vgl. jetzt ß 241a Abs. 2 BGB). 57 BG vom 5. Oktober 1990 ¸ber die ƒnderung des OR, in Kraft seit 1. Juli 1991. 58 DORNIER, Das Widerrufsrecht bei Haust¸rgesch‰ften und ‰hnlichen Vertr‰gen (Art. 40a-g OR), Diss. Freiburg 1994, N 141. 59 Siehe z.B. Art. 322 Abs. 1, 363, 394 Abs. 3 OR. 60 Reine N¸tzlichkeit reicht hierf¸r nicht (BGE 95 II 93, 104; HONSELL, Schweizerisches Obligationenrecht Besonderer Teil, 5. A. Bern 1999, 312; ZK-SCHMID Art. 422 N 11 ff. mNw.). 61 ZK-SCHMID Vorbemerkungen zu Art. 419-424 N 24; dass aufgrund dieses Interessenausgleichs die Ausgangslage bei Sach- und Dienstleistungen nicht dieselbe ist, wird im Begleitbericht (N 210.02) grundlegend verkannt.