Rapport sur les résultats

Consultation 2001/2: Loi fédérale sur le commerce électronique · 255 pages

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geleistet und die Zusendung unbestellter Sachen durch Art. 6a OR geregelt. Diese Bestimmung war bereits Gegenstand der Kritik. Weil sich der Gesetzgeber von rein pragmatischen Gesichtspunkten leiten liess, ist insbesondere die dogmatische Einordnung strittig. In einem ersten Schritt soll deshalb die Stellung von Art. 6a OR im Privatrecht n‰her betrachtet und danach die vom VE vorgesehene ƒnderung gew¸rdigt werden.

Rechtsnatur von Art. 6a OR

Vor Inkrafttreten des Art. 6a OR wurde die Zusendung unbestellter Sachen als Realofferte betrachtet, wobei aus dem Schweigen des Empf‰ngers nicht auf eine Annahme geschlossen werden konnte51. Da nach dem Kausalit‰tsprinzip ein derivativer Eigentumserwerb neben der Besitz¸bergabe stets eine g¸ltige causa erfordert, war f¸r den Empf‰nger die Sache nach wie vor fremd ñ Besitz ohne causa ñ und damit verbunden eine gewisse Unsicherheit bez¸glich seiner Rechtsstellung gegen¸ber dem Absender. Art. 6a OR sollte diese Unsicherheit auf pragmatische Weise beseitigen: Obwohl die Zusendung einer unbestellten Sache lediglich ein faktischer Vorgang ist, wie Abs. 1 ausdr¸cklich sagt, ist die dadurch herbeigef¸hrte G¸terverschiebung eine endg¸ltige, indem der Empf‰nger nach Abs. 2 frei ¸ber die Sache verf¸gen kann, ohne Gegenleistung52. Diese Regelung gab unter dogmatischen Gesichtspunkten Anlass zu Diskussionen. So ist umstritten, welchen Einfluss sie auf die dingliche Rechtsstellung des Absenders hat53. Dabei ist die Frage allerdings falsch gestellt: Das Sachenrecht geht aufgrund seiner Zustandsbezogenheit davon aus, dass der Besitzer einer Sache auch ihr Eigent¸mer ist (vgl. Art. 930 Abs. 1 ZGB). Entsprechend reicht f¸r die ‹bertragung von Fahrniseigentum nach Art. 714 Abs. 1 i.V.m. Art. 922 ZGB die ‹bergabe der Sache. Aufgrund des Kausalit‰tsprinzips f¸hrt jedoch nicht jeder wirtschaftliche Austausch von Sachen zu einem Eigent¸merwechsel, sondern nur, wenn dies auch das Obligationenrecht als das ÑRecht des G¸terumsatzes oder der

54 vorsieht. Die Frage lautet daher nicht, wie die Zusendung G¸terbewegungì

unbestellter Sachen sachenrechtlich zu qualifizieren ist (zweifellos Besitz¸bergabe), sondern ob das Obligationenrecht diese Vermˆgensverschiebung als endg¸ltig betrachtet, also eine Aussage dar¸ber trifft, wem die Sache geb¸hrt. Dies ist durchaus der Fall: Nach Art. 6a Abs. 2 OR geb¸hrt die Sache grunds‰tzlich dem Empf‰nger und nur im Falle einer offensichtlich irrt¸mlich zugesandten Sache nach Abs. 3 dem Absender. Art. 6a

51 LAIM, Die Ñvermutete Dereliktionì bei Zusendung unbestellter Sachen i.S.v. Art. 6a OR, recht 1995, 188 Fn 7 mNw. 52 GAUCH/SCHLUEP/SCHMID/REY, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 7. A. Z¸rich 1998, N 430; SCHWENZER, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 2. A. Bern 2000, N 28.14; A. KOLLER, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, Bd. I, Bern 1996, N 525. 53 Die Botschaft sowie ein Teil der Lehre gehen hier von einer Dereliktion aus (Botschaft BBl 1986 II 354, 385; ebenso A. KOLLER [Fn 17], N 527); a. A. D. PIOTET, Le statut rÈel des marchandises envoyÈes sans commande, SJZ 89 (1993) 150; LAIM (Fn 16), 188 ff.; ENGEL, TraitÈ des obligations en droit suisse, 2. Èd. Berne 1997, 207. 54 LARENZ, Lehrbuch des Schuldrechts, Band I, 14. A. M¸nchen 1987, 4.