Rapport sur les résultats
Consultation 2001/7: Loi sur la Banque nationale (LBN) · 144 pages
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Révision de la loi sur la Banque nationale Résultats de la consultation
Tableau 38: Art. 40 Nomination et durée du mandat de la direction générale
NoAbréviation Propositions
1.03 LU Zu Artikel 40 Abs. 4 des Entwurfes NBG betreffend das Direktorium schlagen wir die fol-
gende Ergänzung vor:
„Die Besoldung wird vom Bankrat festgelegt. Sie bewegt sich im Rahmen der eidge-
nössischen Besoldungsordnung.“
Wir erwarten vom Direktorium eine sehr gute Leistung und befürworten daher auch eine sehr gute Besoldung seiner Mitglieder. Dies ist im Rahmen der eidgenössischen Besoldungsordnung möglich. Saläre, die über diesen Rahmen hinausgehen, sind nicht gerechtfertigt und richten grossen sozialen Schaden an.
1.04 UR Die Besoldung des Direktoriums soll weiterhin in der Kompetenz des Bundesrates
liegen und nicht auf den Bankrat übertragen werden.
1.12 BS Die Besoldung des Direktoriums soll weiterhin in der Kompetenz des Bundesrates
liegen und nicht auf den Bankrat übertragen werden.
3.03 SPS Zu Artikel 40 Abs. 4 schlagen wir die folgende Ergänzung vor:
„Die Besoldung wird vom Bankrat festgelegt. Sie bewegt sich im Rahmen der eidgenössi-
schen Besoldungsordnung.“
Wir erwarten vom Direktorium eine sehr gute Leistung und befürworten daher auch eine sehr gute Besoldung seiner Mitglieder. Dies ist im Rahmen der eidgenössischen Besoldungsordnung möglich. Saläre, die über diesen Rahmen hinaus gehen, sind nicht gerechtfertigt und richten grossen sozialen Schaden an.
3.06 Grüne Die Löhne des Direktoriums sollten vom Bundesrat bestimmt werden.
4.06 SGB Zu Artikel 40 Abs. 4 schlagen wir die folgende Ergänzung vor:
„Die Besoldung wird vom Bankrat festgelegt. Sie bewegt sich im Rahmen der eidgenössi-
schen Besoldungsordnung.“
Wir erwarten vom Direktorium eine sehr gute Leistung und befürworten daher auch eine sehr gute Besoldung seiner Mitglieder. Dies ist im Rahmen der eidgenössischen Besoldungsordnung möglich. Saläre, die über diesen Rahmen hinaus gehen, sind nicht gerechtfertigt und richten grossen sozialen Schaden an.
4.07 SKV Bezüglich der in Art. 40 Abs. 4 enthaltenen Bestimmung zur Besoldung des Direktoriums
plädieren wir – mit Blick auf die Diskussionen zu Gehältern und Entschädigungen in andern öffentlich-rechtlichen Anstalten und Unternehmen – für Transparenz bzw. für Of-
fenlegung.
6.03 J.-P. Forney In Abs. 2 ist eine Altersgrenze von 65 Jahren einzuführen.
Tableau 39: Art. 42 Révocation et nomination d'un remplaçant
NoAbréviation Propositions
1.20 TG Der vorgeschlagene Wortlaut bringt unseres Erachtens zu wenig zum Ausdruck, dass eine
Abberufung nur aus subjektiven, in der Person liegenden Gründen und nicht aus ob-
jektiven politischen Gründen über die zu führende Geldpolitik erfolgen darf.
3.06 Grüne Im Gegensatz zum geltenden Nationalbankgesetz ist eine Abberufung des Direktoriums
gemäss Expertengruppe im vorliegenden Entwurf zum Nationalbankgesetz neu „grundsätzlich nicht möglich“ (S. 11). Damit wird jedoch die Erfordernis der Unabhängigkeit überstrapaziert. Die Tätigkeit des Direktoriums muss angesichts der Bedeutung dieses Gremiums der öffentlichen Kontrolle unterliegen. Ist das Direktorium nicht in der Lage, seine Verantwortung für das „Gesamtinteresse des Landes“ wahrzunehmen, braucht es eine gesetzliche Grundlage, dieses abzusetzen, ohne dass die Schweizer Geldpolitik von einer unsinnigen Diskussion gelähmt wird, was denn die „Voraussetzungen der Amtsausübung“ genau sind. Zudem ist es eines demokratischen Staates unwürdig, BürgerInnen in Positionen zu hieven, aus denen sie fast nicht mehr entlassen werden können. Die Gefahr,