Rapport sur les résultats
Consultation 2001/7: Loi sur la Banque nationale (LBN) · 144 pages
Fedlex · Rapport sur les résultats · Page 140Fedlex · Rapport sur les résultats
Révision de la loi sur la Banque nationale Résultats de la consultation
dass deswegen die SNB nicht mehr von allzu starken kurzfristigen politischen Präferenzen abgeschirmt ist, besteht nicht. Dies zeigt die Praxis unter der alten Bestimmung. Die Regelung des geltenden NBG mit der Abberufungsmöglichkeit „unter Angabe der Grün-
de“ (Art. 60 NBG) ist daher vorzuziehen.
Tableau 40: Art. 43 Tâches de la direction générale
NoAbréviation Propositions
1.26 JU L’adoption de la convention sur la distribution du bénéfice (article 28) représente un
acte important. Cette tâche mériterait d’être citée dans la loi.
5.03 SNB Wir beantragen Ihnen, den Katalog der Aufgaben des Direktoriums in Art. 43 Abs. 2 E-
NBG wie folgt zu präzisieren bzw. zu ergänzen:
Änderung von lit. b
Es bestimmt die Zusammensetzung der notwendigen Währungsreserven, einschliesslich des Anteils an Gold.
Die Höhe der Währungsreserven ist eine Folge der geführten Geld- und Währungspolitik (z.B. von Interventionen am Devisenmarkt) einerseits und der Bildung von Rückstellungen anderseits. Die Führung der Geld- und Währungspolitik obliegt konzeptionell und operativ dem Direktorium (Art. 43 Abs. 2 lit. a E-NBG); der Entscheid über die
mittelfristig notwendigen Rückstellungen soll dagegen Sache des Bankrates sein (s.
Kommentar zu Art. 39 Abs. 2 E-NBG). Demzufolge genügt es, in Art. 43 Abs. 2 lit. b E-NBG festzulegen, dass das Direktorium über die Zusammensetzung der Währungsreserven zu befinden hat. Über die "Höhe" der notwendigen Währungsreserven braucht an dieser Stelle nichts gesagt zu werden (vgl. auch Kommentar zu Art. 27 E-NBG). Weil die "asset allocation" der SNB in einem engen Kontext zur Geld- und Währungspolitik, unter Einschluss der Krisenvorsorge, zu sehen ist, sind die Entscheide über die Zusammensetzung der Währungsreserven zwingend vom Direktorium zu fällen.
Neue lit. h
Es erteilt Angestellten die Prokura oder die Handlungsvollmacht.
Die Begründung ergibt sich ohne weiteres aus der vorgeschlagenen Streichung von Art. 39 Abs. 2 lit. h bzw. lit. l (2. Satz) E-NBG (s. Kommentar zu Art. 39 E-NBG).
Tableau 41: Art. 45 Tâches de l'organe de révision
NoAbréviation Propositions
5.03 SNB Wir schlagen vor, die Absätze 2 und 3 von Art. 45 E-NBG ersatzlos zu streichen.
Die Normen von Art. 45 Abs. 2 und Abs. 3 E-NBG sind materiell identisch mit Art. 729 bzw. 729a OR. Demgegenüber enthalten Art. 45 Abs. 1 und Abs. 4 E-NBG gezielte Abweichungen vom Aktienrecht (vgl. Art. 728 Abs. 1 bzw. Abs. 2 OR). Kraft allgemeiner Verweisung auf das Aktienrecht in Art. 2 E-NBG kann auf die Absätze 2 und 3 von Art. 45 E-NBG verzichtet und der Text des NBG so entlastet werden.