Rapport sur les résultats
Consultation 2003/137: Avant-projet de révision du Code civil (protection de l'adulte, droit des personnes et droit de la filiation); Avant-projet de loi fédérale réglant la procédure devant les autorités de protection de l'enfant et de l'adulte · 133 pages
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Quant à l'avant projet du code de procédure, le PLS estime qu'il devrait être coordonné avec l'avant projet du code de procédure civile unifiée.
SVP: Schliesslich erachtet die SVP die Regelung des Verfahrens vor den
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden in einem separaten Erlass als eine aufwendige Lösung. Falls es zu einer eidgenössischen Zivilprozessordnung kommen sollte, wäre eine Integration genannter Verfahrensvorschriften in dieselbe zumindest zu prüfen.
Interessierte Organisationen / Organisations intéressées / Organizzazioni interessate:
DJS: Mängel erkennen wir auch bei der Koordination mit dem Entwurf
einer vereinheitlichten Zivilprozessordnung. Es kann insbesondere nicht angehen, dass Verfahrensrechte von Kindern unterschiedlich geregelt sind, je nach dem ob es um die Kinderbelange im Scheidungsverfahren der Eltern oder ob es um ein Kindesschutzverfahren geht.
economiesuisse: Soweit Verfahrensvorschriften notwendig sind, sollten diese
nicht in einem Spezialgesetz geregelt werden, denn dies würde nur zu Rechtszersplitterung führen und den Zugriff auf die einschlägigen Vorschriften erschweren. Gerade der VE zum Verfahrensgesetz muss trotz allem die geplante Zivilprozessordnung einbeziehen und auf sie verweisen. Deshalb sollten die Verfahrensvorschriften direkt in der Zivilprozessordnung verankert werden. Die materiell-rechtlichen Vorschriften stehen im Übrigen ja auch im Zivilgesetzbuch und nicht in einem Spezialgesetz.
SAV: Die einheitliche Verfahrensregelung mit der Möglichkeit kantonaler
Sonderregelungen bei der Organisation der Behörde wird begrüsst. Das Verfahren vor der neuen "Vormundschaftsbehörde mit richterlichen Befugnissen" muss unbedingt kontradiktorisch ausgestaltet und eine anwaltliche Vertretung ab einer gewissen Verfahrensstufe zwingend vorgesehen werden. Die unentgeltliche Prozessführung sowie die unentgeltliche Verbeiständung müssen ausdrücklich geregelt werden. Bei der Schaffung eines Fachgerichtes, des sog. Vormundschaftsgerichtes, wird nicht geregelt, wer diese Personen bestimmt (Behörde / oder Volkswahl der Richter).
Die Bestimmungen sind teilweise im materiellen Recht verstreut. Die Zuständigkeiten sind unklar: Einmal ist für die Unterbringung der Arzt, einmal das Gericht zuständig, dann aber ist das Gericht wiederum Rechtsmittelinstanz. Dieses Gericht führt einerseits die Abklärung und hat anderseits richterliche Funktionen. Und das in einem Bereich, das der hoheitlichen Unterwerfung im Strafverfahren sehr ähnlich ist.
SVR: L'introduction d'une procédure civile fédérale unifiée pour la protec-
tion de l'enfant et de l'adulte s'avère utile pour améliorer les possibilités d'intervention des autorités compétentes. L'Association suisse des magistrats estime toutefois qu'il faut avoir un seul code de procédure civile unifiée et que la procédure pour la protection de l'enfant et de l'adulte doit être comprise dans le Code suisse de procédure,