Rapport sur les résultats
Consultation 2004/103: Loi fédérale sur l'introduction de l'initiative populaire fédérale et révision de la législation fédérale sur les droits politiques · 203 pages
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Bundeskanzlei: Volksrechtsreform und Revision BPR. Vernehmlassungsergebnisse 2004/05 p. 15/203 Chancellerie fédérale: Réforme des droits populaires et révision de la LDP. Résultats de la consultation
Cancelleria federale: Riforma dei diritti politici e revisione della LDP. Risultati della consultazione
überblickbar und damit bürgerinnen- und bürgerfreundlich zu gestalten. Die gesetzlichen Regelungen der politischen Rechte sind in diesem Sinne volksnah zu gestalten, was den vorliegenden Entwürfen gelingt." (ZG)
12. "De manière globale, le Conseil d’Etat est favorable aux avant-projets qui lui ont été
soumis. - L’avant-projet de « loi fédérale sur l’introduction de l’initiative populaire générale » est un acte particulièrement technique. Il est difficile à l’heure actuelle d’estimer, ainsi que vous le demandez, si l’arsenal de dispositions légales prévu par la Confédération « tiendra la route ». Cet avant-projet semble en tout cas mettre fidèlement en œuvre la volonté populaire." (FR)
13. "Grundsätzlich erachten wir die vorgeschlagenen Bestimmungen als zweckmässige
und praktikable Rechtsgrundlagen. Die Regelungsdichte liegt allerdings an der oberen Grenze. Wie sich zeigt, ist der Rechtssetzungsbedarf zur Umsetzung einer allgemeinen Volksinitiative ausserordentlich gross und komplex. Die verschiedenen Umsetzungsstufen und verfahrensmässig gebotenen Differenzierungen (Verhinderung von Nullentscheiden im Zweikammerparlament, Möglichkeit von Doppelvorlagen, einfaches und doppeltes Mehr in der Volksabstimmung usw.) erschweren die Handhabung dieses neuen Volksrechts in der Praxis erheblich. Die Ausführungsbestimmungen sind nötig, stehen jedoch im Zielkonflikt mit der Absicht, die Volksrechte einfach, überblickbar und verständlich zu gestalten." (SO)
14. "Unseres Erachtens werden für dieses sinnvolle Instrument der Beteiligung des
Volkes an der Gestaltung der Rechtsordnung aber immer noch nicht auf Anhieb verständliche Regelungen aufgestellt. (Vgl. zum Beispiel unsere Bemerkungen zu Art. 73a Abs. 4 VE BPR.) Mit den neuen Bestimmungen werden alle Eventualitäten erfasst. Das ist eine sehr grosse Leistung. (…) Von jenem in den Erläuterungen zu Recht hervorgehobenen Prinzip, das Volksrecht in einer halbdirekten Demokratie müsse attraktiv, überblickbar und verständlich bleiben, kann aber noch nicht die Rede sein. Eine einfachere sowie für die Bürgerinnen und Bürger verständliche Regelung ist weiterhin anzustreben." (BS) – BS beanstandet ausserdem die "missverständliche Gesetzgebungstechnik": "Die Vorlage erweckt den Eindruck, dass am Schluss des Gesetzgebungsverfahrens ein Bundesgesetz über die Einführung der allgemeinen Volksinitiative vorliegen und dementsprechend in der systematischen Gesetzessammlung zu finden sein wird. In Wirklichkeit ist dies nicht der Fall." Daher wünscht BS "bürgerfreundlicher" eine Botschaft mit drei Gesetzesteilrevisionen (BPR, ParlG, OG). (BS)
15. "Dem Entwurf eines neuen Bundesgesetzes über die Einführung der allgemeinen
Volksinitiative, mit dem das Verfahren zur Behandlung der allgemeinen Volksintiativen durch Bundesrat und Bundesversammlung geregelt werden soll, können wir zustimmen. Die – sachbedingt – recht kompliziert erscheinenden Verfahrensregelungen sind nach unserem Dafürhalten tauglich, um die Vorgaben der Bundesverfassung zur allgemeinen Volksinitiative in der dafür nötigen Ausführungsgesetzgebung umsetzen zu können." (BL)
16. "Wir befürworten grundsätzlich die beiden Gesetzesentwürfe. Das von
Stimmberechtigten angenommenene neue Volksrecht der allgemeinen Volksinitiative wird – soweit möglich – praktikabel umgesetzt. Angesichts der Tatsache, dass die allgemeine Volksinitiative Verfassungs- und Gesetzesinitiative in Einem ist, und des Zweikammersystems kommt man nicht umhin, zahlreiche Verfahrensschritte zu regeln." (SH)
17. "Nach Durchsicht der Vernehmlassungsvorlage wird deutlich, dass die Regelungen
für eine Umsetzung der allgemeinen Volksinitiative sehr anspruchsvoll sind. Der Vorentwurf wird insgesamt als tauglich und die Regelungsdichte als angemessen beurteilt. Zusätzliche Revisionsanliegen bestehen nicht." (AR)
18. "Die Standeskommission erachtet den Revisionsentwurf als überaus kompliziert und
untauglich. Während die Erläuterungen zum Vorentwurf (A153, S. 15) in geradezu klassischer Weise aufführen, dass die Volksrechte in einer halbdirekten Demokratie einfach, überblickbar und verständlich bleiben müssen, erfüllt der vorliegende Entwurf