Rapport sur les résultats
Consultation 2004/103: Loi fédérale sur l'introduction de l'initiative populaire fédérale et révision de la législation fédérale sur les droits politiques · 203 pages
Fedlex · Rapport sur les résultats · Page 21Fedlex · Rapport sur les résultats
Bundeskanzlei: Volksrechtsreform und Revision BPR. Vernehmlassungsergebnisse 2004/05 p. 21/203 Chancellerie fédérale: Réforme des droits populaires et révision de la LDP. Résultats de la consultation
Cancelleria federale: Riforma dei diritti politici e revisione della LDP. Risultati della consultazione
Volksrechte sehr ernst nimmt. Dies zeigt sich einerseits in der Vielfalt und im Umfang der Reformvorschläge, ebenso aber auch in der hohen Qualität der Vernehmlassungsunterlagen. – Die allgemeine Volksinitiative ist für Verbände ein sehr gutes und geeignetes Mittel, aus ihrer Sicht notwendige Gesetzesänderungen direkt zu initiieren, ohne den Umweg über einen parlamentarischen Vorstoss machen zu müssen. Die vorgeschlagenen Detaillösungen überzeugen. – Ganz in unserem Sinne ist die Möglichkeit des Parlamentes, die Erlassstufe für die Umsetzung selber zu bestimmen. Damit ist die Chance grösser, dass die adäquate Umsetzungsstufe bestimmt wird. – Den Anliegen, dass
- sich die Uneinigkeit der Räte nicht negativ auf das Initiativrecht auswirken darf,
- dass Nullentscheide zu verhindern sind und
- dass eine bundesgerichtliche Überprüfung möglich wird,
werden in den vorgeschlagenen Gesetzesbestimmungen trotz der Komplexität einigermassen klar und verständlich Rechnung getragen. – Angesichts der Qualität der Vorschläge verzichten wir auf kleinere Detailänderungen und hoffen, dass die vorgeschlagenen Lösungen materiell möglichst unverändert weiter bearbeitet werden." (SVV)
41. "Vom Volk wurde dem Gesetz nur mit kleiner Beteiligung zugestimmt, bei der Umsetzung handelt es sich mehr um eine abstimmungstechnische Regelung. Wir können uns mit der von Bundesrat und Parlament vorgeschlagenen Einführung der allgemeinen Volksinitiative einverstanden erklären, dabei erachten wir die Regelung der Zeit für die Umsetzungen durch das Parlament als wichtige Änderung." (SLFV)
42. "Mit den vorliegenden Erlassentwürfen sollen in erster Linie die Ausführungsbestimmungen zur Diskussion gestellt werden, mit denen das neue Volksrecht, das Verfassungs- und Gesetzesinitiative in einem ist, umgesetzt werden soll. Aus kommunaler Sicht scheint der Interessenausgleich zwischen den verschiedenen Rechtsgütern gelungen zu sein. Die Regelungen beschränken sich auf das Notwendige und sorgen gleichzeitig für ein einfaches, transparentes und faires Verfahren. Damit kann die direktdemokratische Mitsprache verbessert und der Aufwand und die Kosten trotzdem in Grenzen gehalten werden. Falls später einschneidende gesetzliche Lücken festgestellt werden, steht einer gesetzlichen Anpassung nichts im Wege. – Mit der Einführung der allgemeinen Volksinitiative wird ein neues direktdemokratisches Instrument geschaffen. Dies ist aus demokratiepolitischen Gründen zu begrüssen. Zu den einzelnen Bestimmungen haben wir keine Anmerkungen." (SSV)
43. "Mit den vorliegenden Erlassentwürfen sollen in erster Linie die Ausführungsbestimmungen zur Diskussion gestellt werden, mit denen das neue Volksrecht, das Verfassungs- und Gesetzesinitiative in einem ist, umzusetzen ist. Deshalb ist das Verfahren sowohl für die Volksinitiative mit Verfassungsinhalt als auch für solche mit Anliegen der blossen Gesetzesstufe zu regeln. Es sind somit einerseits zahlreiche Verfahrensschritte zu regeln. Aus der anderen Seite müssen Volksrechte in einer halbdirekten Demokratie einfach, überblickbar und verständlich bleiben. In vorliegenden Entwürfen scheint aus kommunaler Sicht dieser Interessenausgleich zwischen den verschiedenen Rechtsgütern gelungen zu sein. Insbesondere beschränken sich die Regelungen auf das Notwendige. Gleichzeitig sorgen sie für ein einfaches, transparentes und faires Verfahren. Damit kann die direktdemokratische Mitsprache verbessert und der Aufwand und die Kosten trotzdem in Grenzen gehalten werden. Falls später einschneidende gesetzliche Lücken festgestellt werden, steht einer gesetzlichen Anpassung nichts im Wege." (SGemV)