Rapport sur les résultats
Consultation 2004/103: Loi fédérale sur l'introduction de l'initiative populaire fédérale et révision de la législation fédérale sur les droits politiques · 203 pages
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Bundeskanzlei: Volksrechtsreform und Revision BPR. Vernehmlassungsergebnisse 2004/05 p. 47/203 Chancellerie fédérale: Réforme des droits populaires et révision de la LDP. Résultats de la consultation
Cancelleria federale: Riforma dei diritti politici e revisione della LDP. Risultati della consultazione
modification proposée, ce d’autant plus que le peuple fribourgeois a récemment accordé le droit de vote cantonal aux 'fribourgeois' de l’étranger (cf. nouvelle Cst. cantonale). – Ce nouveau droit, ajouté, à ceux dont bénéficient déjà les Suisses de l’étranger au niveau fédéral, constitue une raison supplémentaire pour accélérer l’introduction du vote électronique. – Dans cette optique, la tenue d’un registre électoral centralisé sera effectivement nécessaire." (FR)
206. "Art. 5b des BG über die politischen Rechte der Auslandschweizer
(Stimmgemeinde) ist erst in Kraft zu setzen, wenn die Funktionsfähigheit von Vote électronique garantiert ist. Der mit der Zentralisierung verbundene Aufwand ist erheblich, weshalb die Bestimmung später, mit der Zulassung der elektronischen Stimmabgabe, vorzusehen ist (Fragebogen, S. 16, Ziff. 432)." (SO)
207. "Beide Ändrungen (sc.l. des BPRAS) betreffen den Kanton Basel-Stadt nicht.
Seit 1994 führt das Ressort Wahlen und Abstimmungen des Sicherheitsdepartements
– des früheren Polizei- und Militärdepartements – für den ganzen Kanton ein zentrales Stimmregister über die Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer. Diese zentrale Registerführung wird sowohl von den beiden Landgemeinden wie auch von den Stimmberechtigten geschätzt und hat sich auch entsprechend bewährt." (BS)
208. "Im Gegensatz dazu können wir aus der Sicht unseres Kantons einigen der
gleichzeitig vorgeschlagenen Anpassungen im Bereich der Auslandschweizer Stimmberechtigten im heutigen Zeitpunkt nicht zustimmen (…). – Die vorgeschlagene Zentralisierung der Stimmregister für Auslandschweizerinnen und -schweizer lehnen wir entschieden ab. Mit dieser Bestimmung würde den Kantonen unter dem Titel 'Erleichterung der Stimmabgabe für Auslandschweizer' quasi durch die Hintertür die forcierte Einführung des Vote électronique auferlegt. Solange allerdings Nutzen, Sicherheit und Akzeptanz dieser Abstimmungsmöglichkeit nicht seriös evaluiert sind, kann sich der Kanton Basel-Landschaft nicht bereit erklären, die mit einer Einführung des Vote électronique anfallenden hohen Kosten zu übernehmen. Abgesehen davon sind wir der Meinung, dass die Möglichkeit des Vote électronique für alle Stimmberechtigten gleichzeitig und nicht vorab bloss für eine kleine Gruppe eingeführt werden soll. Im Übrigen macht eine Zentralisierung der Stimmregister für Auslandschweizerinnen und -schweizer keinen Sinn, da in unserem Kanton die immatrikulierten Auslandschweizerinnen und -schweizer nicht bloss in Bundesangelegenheiten, sondern auch in Kantons- und Gemeindeangelegenheiten stimmberechtigt sind." (BL)
209. "Unterstützt wird der Vorschlag zur Vereinheitlichung der Stimmregister der
Auslandschweizer Stimmberechtigten. Sie sind tatsächlich die lohnendste Zielgruppe von E-Voting. Es ist richtig, die Stimmregister der Auslandschweizer kantonsweit zu harmonisieren. Wir begrüssen es, dass bei Vorliegen bestimmter – elektronischer – Voraussetzungen eine dezentrale Führung der Stimmregister für Auslandschweizer nicht ausgeschlossen ist." (SH)
210. "Den namentlich zur Diskussion gestellten Fragenkomplexen wird
zugestimmt. Dies betrifft die folgenden Bereiche:
- Vereinheitlichung der Stimmregister für Auslandschweizer Stimmberechtigte auf Kantonsebene zur Ermöglichung von Pilotversuchen mit Vote électronique" … (AR)
211. "Nach Art. 5b Abs. 1 des Gesetzesentwurfs soll der Kanton festlegen, ob das
Stimmregister für Auslandschweizer zentral bei der Kantonsverwaltung oder bei der Verwaltung seines Hauptortes geführt wird. Der Vorschlag zur Vereinheitlichung der Stimmregister der Auslandschweizer Stimmberechtigten auf Kantonsebene ist im Hinblick auf die Einführung des Vote électronique grundsätzlich zu unterstützen. Die Organisation der Registerführung ist jedoch den Kantonen zu überlassen und nicht auf die Kantonsverwaltung bzw. die Verwaltung des Hauptortes zu beschränken. Demgemäss schlagen wir vor, Art. 5b Abs. 1 BPRAS wie folgt zu formulieren: 'Der Kanton regelt die zentrale Führung des Stimmregisters für Auslandschweizer.'" (SG)