Rapport sur les résultats

Consultation 2004/13: Révision partielle du Code civil (droits réels immobiliers et droit du registre foncier) · 486 pages

Fedlex · Rapport sur les résultats · Page 155Fedlex · Rapport sur les résultats

dauert (Art. 779n Abs. 3 VE), dauert auch die Pflicht zum Erhalt ewig. Dieser kann er sich nur durch Dereliktion entziehen.

Der Verweis auf das Mietrecht bezüglich der Ausgestaltung des Zinses ist falsch. Im Mietrecht wird der Mieter als schwächere Vertragspartei, die nur über ein obligatorisches Recht verfügt, geschützt. Der Raumberechtigte, dessen beschränkt dingliches Recht dem Recht des Eigentümers vorgeht, bedarf dieses Schutzes nicht.

Während sich im Mietrecht Mieter und Vermieter gegenüberstehen und im Stockwerkeigentum die Versammlung die entsprechenden Beschlüsse fasst, ist das Verhältnis zwischen Raumberechtigten und Eigentümer unklar. Eine Versammlung der Raumberechtigten gibt es nicht, jeder Raumberechtigte steht nur in einem Rechtsverhältnis zum Eigentümer, nicht zu anderen Berechtigten. Die beim Stockwerkeigentum so wichtige Gemeinschaft, welche die Parteien zu einem kooperativen Zusammenleben zwingt, fehlt vollständig.

Völlig unklar ist die Regelung bezüglich baulicher Massnahmen an den gemeinsamen Gebäudeteilen, die über den blossen Unterhalt hinausgehen. Diese sind, selbst wenn alle Berechtigten zustimmen, gegen den Willen des Eigentümers nicht möglich. Desgleichen kann der Eigentümer derartige Massnahmen wohl auch nicht vornehmen und über den Zins den Raumberechtigten in Rechnung stellen, wenn diese nicht alle zustimmen. Sinnvolle bauliche Massnahmen, die über den blossen Unterhalt hinausgehen, sind daher nur schwer zu realisieren. Beim Stockwerkeigentum sind sie hingegen schon dann möglich, wenn eine Mehrheit zustimmt (Art. 712g Abs. 1 in Verb. mit Art. 647d ZGB).

P. Schiess Rütimann: Meines Erachtens wirft der Vorentwurf bezüglich des Raumrechts mehr Fragen auf, als dass er Lösungen anbietet für Personen, welche Wohneigentum oder eine vergleichbare Stellung erwerben möchten.

Beispiele für ungeklärte Fragen

Gemäss Art. 779o Abs. 4 ZGB ist der Belastete verpflichtet, die zum gemeinschaftlichen Gebrauch bestimmten Gebäudeteile, Anlagen und Einrichtungen zu erstellen und zweckmässig zu unterhalten.

Heisst dies, dass er diese nach Belieben renovieren, ergänzen oder sonst wie verändern darf oder ist in diesen Fällen Art. 260 OR gestützt auf Art. 779o Abs. 1 Satz 2 ZGB "sinngemäss anwendbar"?

Wenn ja, was bedeutet dies für den Fall, dass der Grundeigentümer eine Totalrenovation vornimmt, die den Zins für die Benützung der zum gemeinschaftlichen Gebrauch bestimmten Gebäudeteile, Anlagen und Einrichtungen massiv ansteigen lässt?

Nimmt ein Vermieter Änderungen oder Erneuerungen vor, so hat er dem Mieter die notwendige Mietzinserhöhung gemäss Art. 269d OR anzuzeigen, woraufhin der Mieter entscheiden kann, ob er die Kündigung des Mietverhältnisses vorzieht.

Kann der Raumrechts-Berechtigte in einem solchen Fall gegenüber dem Belasteten den Verzicht auf die Dienstbarkeit erklären oder ist er verpflichtet, einen Abnehmer für das Raumrecht zu suchen um so der finanziellen Verpflichtung zu entgehen, der er nicht gewachsen ist?