Rapport sur les résultats
Consultation 2004/13: Révision partielle du Code civil (droits réels immobiliers et droit du registre foncier) · 486 pages
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précise, notamment sur l’assiette des servitudes et diminue le recours aux pièces justificatives lors de la délivrance d’extraits. En résumé, nous préconisons une abandon de l’exigence de la forme authentique et une obligation de production d’un extrait du plan du registre foncier lors de la constitution de servitudes foncières avec une assiette pouvant être déterminée.
5 Zu den einzelnen Bestimmungen des Vorentwurfes
Des dispositions particulières de l’avant-projet Le singole disposizioni dell'avamprogetto
Artikel 647
Kantone / Cantons / Cantoni
LU: Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt für den Erlass oder die Ände-
rung des Reglements das Einstimmigkeitsprinzip. Zumindest ab einer bestimmten Miteigentumsgrösse ist die Möglichkeit von Mehrheitsbeschlüssen (Köpfe, Wertquoten) einzuführen.
NW: Die vorgesehene Regelung soll nicht eingeführt werden. Der Art. 647 ZGB soll
in dieser Form belassen werden. Nach bisherigem Recht ist es möglich, eine von den gesetzlichen Bestimmungen abweichende Nutzungs- und Verwaltungsordnung im Grundbuch anmerken zu lassen. Neu sollen gerichtliche Urteile und Verfügungen, sowie Verwaltungsbeschlüsse und die Verwaltung angemerkt werden können. Durch die Erweiterung der Anmerkungstatbestände wird keine Transparenz geschaffen; das Grundbuch wird unnötig belastet, kommt doch der Interessierte nicht darum herum, die Verwaltung zu konsultieren um sicher zu gehen, dass er alle relevanten Beschlüsse kennt. Gerade die Anmerkung von Nachträgen zu den Reglementen lässt in der Praxis zu wünschen übrig.
SG: In Berücksichtigung der Praxis ist zu prüfen, ob eine gesetzliche Bestimmung
geschaffen werden soll, welche die Begründung von (gewöhnlichem) Miteigentum durch einen Alleineigentümer eines Grundstücks zulassen würde, wie ja auch die Begründung von Stockwerkeigentum (als besondere Art des Miteigentums) durch den Alleineigentümer zulässig ist (vgl. Art. 712d Abs. 2 Ziff. 2). Würde diese Möglichkeit eingeräumt, wären insbesondere Art. 647 Abs. 1, Art. 650 Abs. 2 und Art. 681b Abs. 1 anzupassen, weil dort von "Vereinbarung" und nicht auch von einer Erklärung des (Allein-)Eigentümers die Rede ist.
SO: Die Möglichkeit, dass Miteigentümer nebst einer Nutzungs- und Verwaltungs-
ordnung auch Beschlüsse, Verfügungen und Urteile im Grundbuch anmerken können, schafft mehr Transparenz. Wir begrüssen die Regelung.
UR: Gemäss dem geltenden Recht kann eine von den gesetzlichen Bestimmungen
abweichende Nutzungs- und Verwaltungsordnung bereits im Grundbuch angemerkt werden. Nicht geregelt wird in dieser Bestimmung im Gegensatz zum Stockwerkeigentum (Art. 712g Abs. 3 ZGB) das dafür notwendige Quorum, was beispielsweise auch bei Abänderungen von Nutzungs- und Verwaltungsordnungen von grosser Bedeutung sein kann. Nach geltendem Recht erfordert die Vereinbarung und Abänderung einer Nutzungs- und Verwaltungsordnung die Zustimmung aller Miteigentümer. Im Stockwerkeigentum dagegen kann eine