Rapport sur les résultats

Consultation 2004/13: Révision partielle du Code civil (droits réels immobiliers et droit du registre foncier) · 486 pages

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heutige Regelung betreffend Verwaltungshandlungen und baulichen Massnahmen gemäss Artikel 647a ff. ZGB sollen dagegen nicht geändert werden. Es wäre zweckmässig, die detaillierten Regelungen des Stockwerkeigentums (Art. 712g ff. ZGB) in die Bestimmungen zum Miteigentum zu integrieren unter Hinweis auf das subsidiär anwendbare Vereinsrecht.

ZG: Neben der bisher in Art. 647 Abs. 1 ZGB vorgesehenen Möglichkeit, die Nutzungs- und Verwaltungsordnung der Miteigentümer im Grundbuch anzumerken, sollen gemäss der Revisionsvorlage neu auch die von den Miteigentümern gefassten Verwaltungsbeschlüsse sowie gerichtliche Urteile und Verfügungen mit deklaratorischer Wirkung im Grundbuch angemerkt werden können. Gegen die bisherige Anmerkung der Nutzungs- und Verwaltungsordnung ist nichts einzuwenden. Hingegen sind wir mit der Anmerkung von Verwaltungsbeschlüssen nicht einverstanden. Wir bezweifeln, dass dafür ein legitimes Bedürfnis besteht. Auch bezweifeln wir, dass die Anmerkungsmöglichkeit zu mehr Transparenz führt und die Rechtssicherheit erhöht, nachdem die Vornahme solcher Anmerkungen vom Willen der jeweiligen Miteigentümergemeinschaft abhängt. Es ist davon auszugehen, dass entsprechende Hinweise im Grundbuch unvollständig bleiben werden und sich die Rechtsnachfolger anderweitig über früher gefasste Verwaltungsbeschlüsse informieren müssen. Die Anmerkungsmöglichkeit könnte den unzutreffenden Rechtsschein begründen, das Grundbuch gebe diesbezüglich abschliessend Auskunft. Schliesslich besteht die Gefahr, dass zwar neue Verwaltungsbeschlüsse angemerkt, überholte dagegen nicht zur Löschung gebracht werden. Da das Grundbuchamt die Aktualität einer Anmerkung nicht prüfen kann, wären Löschungen von bedeutungslos gewordenen Verwaltungsbeschlüssen von Amtes wegen gar nicht möglich.

ZH: Diese Erweiterung der Möglichkeit zur Anmerkung von wichtigen Bestandteilen der Gemeinschaftsordnung im weiteren Sinne halten wir für sinnvoll. Um Rechtsunsicherheiten zu vermeiden wäre es jedoch wünschenswert, wenn ausdrücklich festgehalten würde, mit welchem Quorum der Miteigentümer die Anmerkung verlangt werden kann (dies z.B. in einem Abs. 3 von Art. 649a VE-ZGB).

Organisationen / Organisations / Organizzazioni

HEV: Neu wird vorgesehen, dass die Miteigentümer vereinbarte Nutzungs- und Verwaltungsordnungen sowie Verwaltungsbeschlüsse und gerichtliche Urteile und Verfügungen im Grundbuch an merken lassen können. Diese Erweiterung der Möglichkeit zur Anmerkung von wichtigen Bestandteilen der Gemeinschaftsordnung im weiteren Sinne halten wir grundsätzlich für sinnvoll. Um Rechtsunsicherheiten zu vermeiden, sollte allerdings klar festgehalten werden, dass für die Anmerkung nicht die Zustimmung sämtlicher Miteigentümer erforderlich ist, sondern vielmehr ein Mehrheitsbeschluss genügt. Dies aus folgenden Überlegungen:

Soweit die Miteigentümer eine von den gesetzlichen Bestimmungen abweichende Nutzungs- und Verwaltungsordnung vereinbaren und diese im Grundbuch anmerken lassen (Art. 647 Abs. 1 ZGB; Art. 82a Abs. 1 GBV), erfordert dies nach geltendem Recht die Zustimmung aller Miteigentümer. Dies gilt gemäss Bundesgericht selbst für die Anmerkung von Änderungen der