Rapport sur les résultats
Consultation 2004/13: Révision partielle du Code civil (droits réels immobiliers et droit du registre foncier) · 486 pages
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Nutzungs- und Verwaltungsordnung, wenn gemäss der ursprünglichen Nutzungs- und Verwaltungsordnung die Abänderbarkeit durch Mehrheitsbeschluss möglich ist (BGE 103 Ib 76 ff. E. 3). Im Stockwerkeigentum kann eine Reglementsänderung dagegen mit Mehrheitsbeschluss gefasst und im Grundbuch angemerkt werden (Art. 712 ZGB; Art. 82a Abs. 2 GBV). Die unterschiedliche Behandlung von Miteigentum und Stockwerkeigentum in Bezug auf das Erfordernis der Einstimmigkeit für Anmerkungen führt zu Rechtsunsicherheit und ist sachlich nicht gerechtfertigt. Im Miteigentum sollte es genauso wie im Stockwerkeigentum der Autonomie der Gemeinschaft überlassen werden, die Nutzungs- und Verwaltungsordnung durch Mehrheitsbeschluss zu ändern und diese Änderungen grundbuchlich anmerken zu lassen. Es findet sich in der Praxis eine grosse Zahl von Miteigentumsgemeinschaften, die auf Dauer ausgerichtet sind, indem das Miteigentum mit dem Eigentum an einem Nachbargrundstück oder einer dauerhaften Einrichtung verknüpft ist. Solche Anlagen und Einrichtungen im Miteigentum sind vielfach für die Nutzung des Nachbargrundstücks sogar unentbehrlich, ganz ähnlich wie dies bei gemeinschaftlichen Anlagen im Stockwerkeigentum der Fall ist. Das Erfordernis der Einstimmigkeit darf sich auch im Miteigentum nur auf Bestimmungen beziehen, die von der gesetzlichen Regelung abweichen. Im Übrigen ist das Anliegen, eine Verwaltungs- oder Nutzungsordnung allenfalls auch gegen den Widerstand eines einzelnen Eigentümers erlassen zu können, ist in Miteigentumsgemeinschaften genauso vorhanden, wie im Stockwerkeigentum. Die Möglichkeit zur Beschlussfassung über eine Nutzungsverwaltungsordnung (Reglement) sowie deren Anmerkung im Grundbuch soll im Miteigentum von der gleichen Mehrheit wie beim Stockwerkeigentum beschlossen und auch im Grundbuch angemerkt werden können.
Antrag
Art. 647 Abs. 2 ZGB bzw. Art. 82a Abs. 1 GBV sind im Sinne der Regelung im Stockwerkeigentum (Art. 7128 ZGB; Art. 82a Abs. 2 ZGB) abzuändern.
Art. 649a Abs. 2 (sowie Art. 82a Abs. 1 GBV) ist wie folgt zu ergänzen:
"Die Anmerkung kann von der Mehrheit der Miteigentümer verlangt werden."
SBV: Das Bedürfnis, auch gerichtliche Urteile und Verfügungen im Grundbuch anzumerken, ist gerechtfertigt, solange deren Bedeutung für eine längere Dauer gegeben ist. Fällt hingegen diese weg, sollte die Anmerkung auf Begehren eines Berechtigten gelöscht werden. Auch die Löschung von Amtes wegen (nach Ablauf des Grundes, der Verfügung etc.) könnte neu vorgesehen werden.
SNV: Diese Bestimmung wird begrüsst. Sie entspricht einem Bedürfnis.
SVIT: Mit dieser Bestimmung wird vorgesehen, dass wichtige Arbeitsinstrumente des professionell agierenden Immobilienbewirtschafters (z.B. die Nutzungs- und Verwaltungsordnung) im Grundbuch angemerkt werden können. Analog zum Stockwerkeigentum sollte auch beim Miteigentum die Möglichkeit bestehen, dass die in Art. 649 a VE-ZGB vorgesehenen Dokumente mit Mehrheitsbeschluss der Miteigentümer im Grundbuch anzumerken. Folglich ist in Art. 649 a Abs. 2 VE-ZGB folgende Ergänzung vorzunehmen:
"Die Anmerkung kann von der Mehrheit der Miteigentümer verlangt werden."