Rapport sur les résultats

Consultation 2004/13: Révision partielle du Code civil (droits réels immobiliers et droit du registre foncier) · 486 pages

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gationenrechts (Grundstückkauf), in Kraft seit 1. Januar 1994, unter Hinweis auf Artikel 27 ZGB ein Vorkaufsrecht, das vorher auf unbestimmte Zeit eingeräumt werden konnte, als für längstens 25 Jahre zulässig erklärt wurde (Art. 216a OR). Insoweit ist die nun vorgeschlagene Verlängerung auf 50 Jahre inkonsequent.

Im Sinne einer ergänzenden Anregung möchten wir weiter darauf hinweisen, dass eine Kodifizierung des unselbständigen Miteigentums sowie deren Zulässigkeit ohne Quotenausscheidung sehr zweckmässig wäre. Wir gehen davon aus, dass tendenziell die Gründung von Strassengenossenschaften zunehmen und das unselbständige Miteigentum ablösen wird.

NE: Al. 2: l'extension de l'exclusion du partage de la copropriété à 50 ans est une

bonne chose. Une durée supérieure pourrait même être envisagée, dès lors que les parties restent libres de prévoir conventionnellement une durée inférieure.

NW: Die Fristverlängerung ist zu begrüssen.

SO: Die Aufhebung von Miteigentum soll neu auf 50 Jahre statt auf 30 Jahre ausge-

schlossen werden können. Der Grund für diese Änderung scheint Time-Sharing zu sein. Wir begrüssen diese Änderung, auch wenn Time-Sharing Modelle im Kanton Solothurn kaum vorkommen.

ZG: Die Verlängerung der Dauer, die Aufhebung des Miteigentums auszuschlies-

sen, erweist sich vor allem in Zusammenhang mit Teilzeiteigentum (Time-Sharing oder Multipropriété) an einer Eigentumswohnung als erforderlich. Die Verlängerung von 30 auf 50 Jahre bewirkt, dass zwei Generationen an die Gemeinschaftsordnung gebunden werden können. Dies erachten wir als sinnvoll.

ZH: Wir begrüssen eine Erhöhung der Höchstdauer für den Ausschluss auf Aufhe-

bung des Miteigentums auf 50 Jahre, da dies einem Bedürfnis der Praxis entspricht und der Gestaltungsfreiheit der Parteien mehr Raum lässt.

Organisationen / Organisations / Organizzazioni

HEV: Es wird vorgeschlagen, die maximale Dauer für den Ausschluss der Aufhebung

des Miteigentums von 30 auf 50 Jahren anzuheben. Begründet wird diese Ausdehnung damit, dass der längere Aufhebungsausschluss einem Bedürfnis der Praxis, vor allem in Bezug auf das Timesharing, entspreche. Mit der vorgeschlagenen Änderung wird der Gestaltungsfreiheit der Parteien mehr Raum gelassen, was wir begrüssen. Zudem stehen der vorgeschlagenen Verlängerung aus unserer Sicht aber auch keine privaten oder öffentlichen Interessen entgegen, der HEV Schweiz unterstützt daher diese Änderung.

kf: Das Konsumentenforum begrüsst die Möglichkeit, die Aufhebung des Miteigen-

tums ausschliessen zu können, von 30 auf neu 50 Jahren auszudehnen.

SBV: Die Beschränkung auf ursprünglich 30 Jahre ist zu kurz und kommt den wirt-

schaftlichen Tatbeständen oft nicht genügend nach.

Die Ausdehnung von 30 auf 50 Jahre ist ausdrücklich zu begrüssen, da dem mündigen Bürger grundsätzlich möglichst viel Freiheit in der Vertragsausge-