Rapport sur les résultats

Consultation 2004/13: Révision partielle du Code civil (droits réels immobiliers et droit du registre foncier) · 486 pages

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SVV: Art. 649 a Abs. 2 (neu) wird begrüsst. Die Vorschrift entspricht einem echten

praktischen Bedürfnis und schafft Transparenz.

VIV: Inskünftig sollen auch gerichtliche Urteile und Verfügungen sowie von den Mit-

eigentümern gefasste Verwaltungsbeschlüsse im Grundbuch angemerkt werden können. Der Transparenz ist dies förderlich. Der Vorschlag wird unterstützt.

VSGV: Für die Publikmachung richterlicher Urteile und Verfügungen haben wir volles

Verständnis, nicht jedoch für die Anmerkung von Verwaltungsbeschlüssen. Wir befürchten, dass die Grundbuchämter mit solchen Beschlüssen überflutet würden, so dass letzten Endes das anvisierte Ziel - Information eines Dritterwerbers - nicht mehr erreicht wird. Das Grundbuch als Publikationsmittel ist sicherlich nicht da, um bei Handänderungen übliche Aufklärungspflichten der Veräusserer zu ersetzen.

Übrige Teilnehmer / Autres Participants / Altri Partecipanti

CATEF: Non vi sono obiezioni

AIHK: Neu soll die Möglichkeit geschaffen werden, Entscheide von Gerichts- und

Verwaltungsbehörden sowie die von den Miteigentümern getroffenen Verwaltungsmassnahmen im Grundbuch anzumerken. Dies soll die Informationsfunktion des Grundbuchs stärken. Solche Anmerkungen sind grundsätzlich zu begrüssen. Wenn die Einträge jedoch nicht konsequent und vollständig vorgenommen bzw. angepasst werden, kann sich die Informationsfunktion auch ins Gegenteil verkehren. Daher stellt sich die Frage, ob nicht Präzisierungen bezüglich dieser Eintragungen angezeigt wären.

Grundbuchamt Zug: Der neue Anmerkungstatbestand für gefasste Verwaltungsbe-

schlüsse, gerichtliche Urteile und Verfügungen führt nebst der bisherigen Anmerkung der Nutzungs- und Verwaltungsordnung der Miteigentümer (Art. 647 Abs. 1) nicht zur beabsichtigten Transparenz, da die Vornahme solcher Anmerkungen vom Parteiwillen der jeweiligen Miteigentümer abhängt. Somit bleiben solche Hinweise im Grundbuch wohl immer unvollständig und verleiten zu einer vermeintlichen und unangebrachten Rechtssicherheit. Ein allfälliger Rechtsnachfolger hätte sich diesbezüglich ohnehin über das Grundbuch hinaus zu informieren. Bestehende Anmerkungen könnten ihn dazu verleiten, keine weiteren Abklärungen zu treffen in der Meinung, dass das Grundbuch diesbezüglich vollständig sei. Da diese Anmerkungen nur deklaratorische Wirkung haben können, sollte grundsätzlich darauf verzichtet werden. Gegen die bisherige Anmerkung der Nutzungs- und Verwaltungsordnung ist hingegen nichts einzuwenden.

U. Hess-Odoni: Es sollte klar festgehalten werden, dass die Verwaltungsreglemente

(Verwaltungsordnungen) im Grundbuch angemerkt werden müssen und auch intern erst mit der Anmerkung wirksam werden.

Die blosse Möglichkeit der Anmerkung macht wenig Sinn. Vor allem führt sie zu Schwierigkeiten und Problemen, wenn im Grundbuch - was häufig der Fall ist - ein Reglement angemerkt ist, das intern bereits mehrfach abgeändert worden ist. In einem solchen Fall führt die Anmerkung geradezu in die Irre, weil er Interessenten über die wahre Rechtslage täuscht.