Rapport sur les résultats

Consultation 2004/13: Révision partielle du Code civil (droits réels immobiliers et droit du registre foncier) · 486 pages

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diese Anmerkung vorgesehen werden. Ferner müssen die heute bereits bestehenden Bemerkungen zum Eigentum gemäss Art. 31. Abs. 4 GBV in Anmerkungen umgewandelt werden können, soweit sie den Verwalter einer Stockwerkeigentümergemeinschaft betreffen.

Übrige Teilnehmer / Autres Participants / Altri Partecipanti

Grundbuchverwalter AR: Die Anmerkung des Verwalters mag auf den ersten Blick

als prüfenswerte Idee erscheinen. Aus der Sicht des Praktikers ist eine derartige Anmerkung jedoch überhaupt nicht sinnvoll, aus folgenden Gründen: Die StWE-Verwaltungen wechseln - wie die Erfahrung zeigt - oft in derart kurzen Abständen und ohne dass das Grundbuchamt informiert ist, sodass der angestrebte Zweck der umfassenden, korrekten Information durch das Grundbuch in diesen vielen Fällen eigentlich genau das Gegenteilige, d.h. eine Fehlinformation, zur Folge hat. Das hohe Vertrauen in die Richtigkeit und Aktualität der Grundbucheinschreibungen verstärkt diesen unerwünschten Effekt noch zusätzlich. Das Grundbuch im Loseblattsystem wie auch dasjenige in EDV-Form bietet bereits jetzt die Möglichkeit, gegebenenfalls entsprechende Hinweise auf die StWE-Verwaltung festzuhalten. Die Bestimmung ist wohl nicht zwingend gehalten, aber aus den vorstehenden Gründen liesse man sie besser weg.

GBA OW: Auf die Änderung von Abs. 3 (Anmerkung des Verwalters) ist zu verzich-

ten (Begründung siehe Bemerkung zu Art. 647 etc.).

Kreisgrundbuchamt XI: Aus der Sicht der Grundbuchbereinigung ist dieser Artikel zu

begrüssen.

Welches ist der Rechtsgrundausweis für die Anmerkung des Verwalters und welcher für dessen Löschung?

SbBG: Durch den unterschiedlichen Kenntnisstand zwischen Verwaltung und Eigen-

tümern (meist Laien) bewirkt ein Ungleichgewicht, welches durch die Anmerkung im Grundbuch weiter zementiert wird. Aus diesem Grund beantragen wir diesen Absatz zu streichen.

VbGH: Diese Regel ist nach Meinung des VbGH nützlich unter der Voraussetzung,

dass der Grundbuchverwalter die gesetzlichen Mitteilungen (v.a. Art. 969, aber auch VE-Art. 976a) rechtlich befreiend und verbindlich an den angemerkten Verwalter richten kann; damit würde auch ein Anreiz geschaffen, die Anmerkung stets aktuell zu halten. Widrigenfalls ist diese Anmerkung abzulehnen, nicht zuletzt wegen der Gefahr des Veraltens.

Artikel 730

Kantone / Cantons / Cantoni

AR: 1. Eintragung im Hauptbuch (Stichwort)

Es mag theoretisch richtig sein, dass für den Erwerber nur verbindlich ist, was sich aus dem Grundbuch (Hauptbuch) selbst ergibt. Gerade aber im Dienstbarkeitsrecht sollte dieser Grundsatz nicht unnötigerweise "auf die Spitze" getrieben werden. Die Belege bilden doch nach wie vor Bestandteil des Grundbuches (Art. 942 Abs. 2 ZGB).