Rapport sur les résultats
Consultation 2004/13: Révision partielle du Code civil (droits réels immobiliers et droit du registre foncier) · 486 pages
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CATEF: Ad art. 730 cpv. 2: nessuna osservazione.
Grundbuchverwalter AR: Es ist unverständlich, in diesem Bereich des Dienstbarkeitswesens mit der vorgesehenen Ergänzung zu Art. 730 Abs. 2 eine zusätzliche Erschwernis zu schaffen. Wenn schon ein Grundgedanke dieser Sachenrechtsrevision sein soll, das Grundbuch dessen Nutzern noch dienstbarer zu machen, sollten dort Wege zur Verbesserung dieses Zieles gesucht und eingeschlagen werden, wo in der Rechtsanwendung immer wieder Probleme oder m.a.W. weitergehende Bedürfnisse bestehen. Bei der Regelung von Leistungsübernahmen im Zusammenhang mit Dienstbarkeiten ist dies sehr oft der Fall. Bestehen dann noch Verhältnisse wie im Kanton Appenzell-Ausserrhoden, wo der im Bereiche des Strassenwesens bestehenden enormen Gesetzgebungsversäumnisse wegen praktisch die ganzen erforderlichen rechtlichen Regelungen (Strassen-Erstellung, -Benützung, -Unterhalt, -Winterdienst, usw.) über Grundbuchverträge erfolgen müssen, akzentuiert sich diese Frage noch zusätzlich. Komplizierteste Verhältnisse können nicht auf dem in anderen Kantonen üblichen öffentlich-rechtlichen Verfahrensweg der Verfügung angeordnet werden, sondern bedürfen in unserem Kanton noch immer einvernehmlich zu erzielender Dienstbarkeitslösungen. Oft muss aber auch die ausserordentlich aufwändige Regelung einer Strassenkorporations-Gründung (sog. Flurgenossenschaft) eingeschlagen werden (s. hiezu vorstehender Zusatz Art. 703). Diese Einvernehmen und die zur Gründung erforderlichen qualifizierten Mehrheiten sind heute immer schwieriger zu erreichen. Es darf nicht kommen, dass das Dienstbarkeitsrecht zum Selbstzweck erstarrt. Dies geschieht dann, wenn die bis anhin schon eingeschränkte Anwendungsmöglichkeit der nun schon bald einhundertjährigen Dienstbarkeitsbestimmungen (v.a. Art 730 Abs. 2) mit neuen Einschränkungen noch zusätzlich erschwert wird.
Aus dieser Problematik des Art. 730 Abs. 2 ergeben sich zwei Fragenkomplexe:
1. Was muss zur Erlangung der realobligatorischen Wirkung im Grundbuch (Hauptbuch) eingetragen sein.
2. Welche Verpflichtungen zu Handlungen können mit Dienstbarkeiten verbunden sein.
Eintragung im Hauptbuch (Stichwort)
Es mag wohl theoretisch richtig sein, dass für den Erwerber nur verbindlich ist, was sich aus dem Grundbuch (Hauptbuch) selbst ergibt, aber gerade im Dienstbarkeitsrecht sollte dieser Grundsatz nicht unnötigerweise "auf die Spitze" getrieben werden. Die Belege bilden doch nach wie vor Bestandteil des Grundbuches (Art. 942 Abs. 2 ZGB). So ist es bereits jetzt oft sehr schwer, mit einem möglichst zutreffenden Begriff (s. hiezu Art. 35 Abs. 2 GBV) den ganzen eigentlichen Dienstbarkeitsinhalt (selbst ohne nebensächliche Handlungen) in das sog. Stichwort zusammenzufassen, das dann einen unmissverständlichen Eintrag im Hauptbuch ergeben soll. Müssen nun die - in vielen Fällen kompliziertesten - nebensächlichen Leistungspflichten ebenfalls auf einen kürzesten Ausdruck reduziert werden, besteht die grosse Gefahr zusätzlicher Missverständnisse und Unklarheiten. Die praktische Erfahrung zeigt, dass nicht selten versucht wird, den sich ergebenden Bereich zwischen Stichwort und vollständigem Dienstbarkeitstext bewusst zur falschen Auslegung zu missbrauchen. Insbesondere in der EDV-Grundbuchführung dürften sich zufolge der Verknüpfungen zusätzliche Probleme ergeben, wenn zuviel Dienstbarkeitsinhalt im