Rapport sur les résultats
Consultation 2004/13: Révision partielle du Code civil (droits réels immobiliers et droit du registre foncier) · 486 pages
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Organisationen / Organisations / Organizzazioni
HEV: Wir begrüssen die vorgeschlagene Regelung, wonach sich eine nebensäch-
liche Verpflichtung einer Dienstbarkeit zu ihrer Verbindlichkeit für Rechtsnachfolger (aus einem entsprechenden Hinweis auf den Beleg) aus dem Grundbuch ergeben muss. In der Praxis ist die Abgrenzung zwischen einer Reglung bezüglich Lasten und Unterhalt (Art. 741 Abs. 2 VE-ZGB) sowie einer nebensächlichen Verpflichtung (Art. 730 Abs. 2 VE-ZGB) oft schwierig. Ist etwa die vertragliche Regelung bezüglich der (Kostentragungs-) Pflichten von Unterhalt und Erneuerung einer Heizanlage eine Unterhaltsregelung im Sinne von Art. 741 ZGB oder eine nebensächliche Verpflichtung im Sinne von Art. 730 Abs. 2 VE-ZGB? Um die Unterscheidungsproblematik zu entschärfen, sollten für die Verbindlichkeit der beiden Bereiche die gleichen grundbuchrechtlichen Voraussetzungen bestehen. Zu diesem Zweck sind die Bestimmungen über die Verbindlichkeit von Nebenleistungspflichten (Art. 730 Abs. 2 VE-ZGB) von Dienstbarkeiten sowie jene zur Vereinbarung von Unterhaltsregelungen analog zu regeln.
Antrag:
Art. 730 Abs. 2 ist im Sinne von 741 Abs. 2 VE-ZGB zu ergänzen:
"...Sie ist für den Erwerber des berechtigten oder belasteten Grundstücks nur verbindlich, wenn sie sich aus dem Eintrag oder aus den Belegen des Grundbuches ergibt."
SBV: Wie bereits zu Art. 691 Abs. 1 und 3 bemerkt, sind wir auch hier der Auffas-
sung, dass das Prinzip des öffentlichen Glaubens des Grundbuches (Art. 973 ZGB) in sämtlichen Fällen zu berücksichtigen ist. Die Bestimmung kommt diesem Grundsatz nach. Allenfalls ist noch zu ergänzen, "... wenn sie sich aus dem Eintrag oder aus den Belegen des Grundbuchs ergibt". Den Grund sehen wir darin, dass Art. 741 Abs. 2 und Art. 730 Abs. 2 in derselben Art und Weise zu regeln sind, um Unterscheidungsschwierigkeiten auszuschalten.
VIV: Die neu geschaffene Formulierung, dass die mit dem dinglichen Recht neben-
sächlich verbundenen Verpflichtungen (wie beispielsweise die Übernahme der Kosten für den Strassenunterhalt) für Rechtsnachfolger nur verbindlich sind, wenn sie sich durch eine entsprechende Umschreibung im Grundbuch ergeben, wird im Sinne einer verbesserten Transparenz von Rechten und Pflichten begrüsst.
VSGV: Die Klarstellung wird begrüsst. Wir wünschen allerdings eine möglichst
gleiche Formulierung wie in Art. 741 Abs. 2 VE ZGB, damit keine schwierigen Abgrenzungsfragen entstehen. Wir würden überdies die vorgesehene Lösung von Art. 741 Abs. 2 zweiter Satz VE ZGB der hier vorgeschlagenen Formulierung vorziehen.
Übrige Teilnehmer / Autres Participants / Altri Partecipanti
Argul Grossrieder: Finalement, je tiens à dire que j’approuve totalement la
modification prévue par l’avant-projet de mars 2004 concernant l’art. 730 al. 2 CC, selon laquelle une obligation de faire ne lie l’acquéreur de l’immeuble dominant ou servant que si elle résulte de l’inscription au registre foncier ([…]).