Rapport sur les résultats

Consultation 2004/13: Révision partielle du Code civil (droits réels immobiliers et droit du registre foncier) · 486 pages

Fedlex · Rapport sur les résultats · Page 261Fedlex · Rapport sur les résultats

So ist es bereits jetzt oft sehr schwer, mit einem möglichst zutreffenden Begriff (siehe hiezu Art. 35 Abs. 2 GBV) den ganzen eigentlichen Dienstbarkeitsinhalt (selbst ohne nebensächliche Handlungen) in das sog. Stichwort zusammenzufassen, das dann einen unmissverständlichen Eintrag im Hauptbuch ergeben soll. Müssen nun die - in vielen Fällen komplizierten - nebensächlichen Leistungspflichten ebenfalls auf einen kürzesten Ausdruck reduziert werden, besteht die grosse Gefahr zusätzlicher Missverständnisse und Unklarheiten. Die praktische Erfahrung zeigt, dass nicht selten versucht wird, den sich ergebenden Bereich zwischen Stichwort und vollständigem Dienstbarkeitstext bewusst zur falschen Auslegung zu missbrauchen.

Insbesondere in der EDV-Grundbuchführung dürften sich zufolge der Verknüpfungen zusätzliche Probleme ergeben, wenn zuviel Dienstbarkeitsinhalt im Stichwort eingeschlossen sein muss.

Die bundesgerichtliche Tendenz und die Entwicklung von Lehre und Wissenschaft, den mit dieser neuesten Rechtsetzung (Art. 730 Abs. 2 Satz 2 VE-ZGB) Rechnung getragen werden soll, entsprechen wohl korrekter und theoretischer Folgerungen aus der nun bald einhundertjährigen Bestimmung. Sie dienen jedoch nicht einer praxisfreundlichen und bedürfnisgerechten Gesetzesaktualisierung.

2. Handlungen (Leistungspflichten) im Zusammenhang mit Dienstbarkeiten

Sachgerechter schiene es, den realobligatorischen Charakter von Gesetzes wegen folgenden Leistungspflichten zu gewähren:

Die Leistungspflicht muss in einem direkten Zusammenhang mit der Dienstbarkeit bzw. der Gegenstand dieser bildenden Anlagen stehen (so beispielsweise die Erstellungspflicht der Dienstbarkeitsanlage, aber auch deren Unterhaltspflichten).

Erforderlich muss zusätzlich die eindeutige Regelung derer im Beleg sein.

Nach wie vor nicht Inhalt bilden sollten in diesem Zusammenhang reine Geldleistungen (wie beispielsweise Konventionalstrafen, andere Gegenleistungen und dergleichen).

Allenfalls zu untersuchen wäre, ob derartige Leistungspflichten, die wiederum in direktem Zusammenhang mit der Dienstbarkeit stehen müssten, wenigstens vor- oder angemerkt werden könnten (siehe Art. 796 Abs. 2 VE-ZGB). Diese Vor- oder Anmerkungen dienen ebenfalls der im Bericht zum VE-ZGB wiederholt zitierten erhöhten Nutzbarmachung des Grundbuches bezüglich von Tatbeständen, die für die betreffenden Grundstücke relevant sind.

BE: Der Bericht zum VE (S. 27) enthält nach Auffassung des Regierungsrates einen Irrtum: Es geht im angeführten Beispiel gerade nicht um die Kosten für den Strassenunterhalt (diese bestimmen sich gemäss Art. 741 Abs. 2), sondern um die Erstellungskosten der Strasse.

Mit Blick auf Artikel 741 Absatz 2 ist festzustellen, dass zwei Realobligationen im Gesetz unterschiedlich behandelt werden: Einerseits die nebensächliche Leistungspflicht und andererseits die Unterhaltspflicht. Beides sollte aber analog behandelt werden: Die Pflichten müssen sich aus dem Beleg ergeben. Der Regierungsrat beantragt deshalb, die Regel von Artikel 741 Absatz 2 VE für Artikel 730 Absatz 2 VE zu übernehmen. Es ist kein Grund ersichtlich, der eine