Rapport sur les résultats

Consultation 2004/13: Révision partielle du Code civil (droits réels immobiliers et droit du registre foncier) · 486 pages

Fedlex · Rapport sur les résultats · Page 271Fedlex · Rapport sur les résultats

Organisationen / Organisations / Organizzazioni

HEV: Neu sollen sämtliche Grunddienstbarkeitsverträge der Pflicht zur öffentlichen Beurkundung unterliegen und zwar nicht nur wenn damit eine gesetzliche Eigentumsbeschränkung aufgehoben wird. Ausgenommen sind lediglich Dienstbarkeitsverträge über Durchleitungsrechte für Einrichtungen (Röhren, Leitungen) zur Versorgung oder Entsorgung. Eine einheitliche Handhabung der Formerfordernisse für Dienstbarkeiten scheint zwar grundsätzlich sinnvoll. Umgekehrt sind jedoch die gesetzlichen Formvorschriften auf das Erforderliche zu beschränken. Es scheint uns zumindest fraglich, ob die Erweiterung der Beurkundungspflicht tatsächlich die genauere Festlegung der vertraglichen Beziehung und damit Verhinderung von Streitfällen bewirkt. So besteht beispielsweise für die Begründung der Nutzniessung und des Wohnrechts die Pflicht zur öffentlichen Beurkundung seit langem, dennoch muss in der Praxis immer wieder festgestellt werden, dass zentrale Belange vertraglich nur ungenügend geregelt werden (z.B. bezüglich Unterhaltspflichten, Tragung von Kosten und Lasten). Kommt dazu, dass auch die vorgeschlagene Revision keine durchgehende Formvereinheitlichung für sämtliche Dienstbarkeiten vorsieht, da für Ver-/Entsorgungsleitungsrechte weiterhin eine Ausnahme von den Formvorschriften vorbehalten wird. Die zusätzlichen Kosten für die öffentliche Beurkundung lassen sich unter Berücksichtigung dieser Erwägungen nicht rechtfertigen. Der HEV Schweiz lehnt daher die vorgeschlagene Ausdehnung des Formzwanges zur öffentlichen Beurkundung als unverhältnismässig ab.

SAV: Die Pflicht zur öffentlichen Beurkundung von Dienstbarkeiten ist sachgerecht. Die Ausnahme gemäss Abs. 2 kehrt zurück zum gemäss Abs. 1 aufgehobenen Widerspruch. Die Formularverträge der Gemeinwesen und deren Werke können alles andere als ausgewogen sein. Die Sicherungsfunktion der öffentlichen Beurkundung ist hier ganz besonders am Platz.

SBV: Es sei vorweggenommen, dass wir mit der Änderung in der vorgeschlagenen Form in keiner Weise einverstanden sind. Zum einen werden die Kosten für die Errichtung der Grunddienstbarkeiten deutlich ansteigen und zum anderen besteht ein nicht gerechtfertigter Unterschied in Bezug auf die Errichtung von Dienstbarkeiten für die Durchleitung von Röhren für Wasser, Gas, Elektrizität und dergleichen.

Im Bericht zum Vorentwurf wird denn auch folgendes festgehalten:

"So führen Wechsel des Eigentümers oder der Eigentümerin des berechtigten oder belasteten Grundstückes immer wieder zu Konflikten, nachdem die Ausübung der Dienstbarkeit vorher oftmals während Jahrzehnten bei den ursprünglichen Vertragsparteien zu keinerlei Problemen Anlass gegeben hat."

Das Gesetz nun nur deswegen zu ändern, dass nach einem Eigentümerwechsel weniger Probleme entstehen, ist in keiner Art gerechtfertigt, da die öffentliche Beurkundung diese Konflikte nicht beseitigen kann. Es soll den Parteien schliesslich unbenommen sein, eine rechtskundige Person beizuziehen, welche hilft, den Vertrag vollständig und umfassend zu formulieren.

Die Bemerkung, dass für die Durchleitungsrechte von Leitungen (Gas, Wasser, Elektrizität etc.) die schriftliche Form beibehalten werden kann, da solche Verträge standardisiert und von Fachleuten ausgearbeitet wurden, entbehrt jeglicher Grundlage. Genau hier wäre die öffentliche Beurkundung wünschenswert,