Rapport sur les résultats

Consultation 2004/13: Révision partielle du Code civil (droits réels immobiliers et droit du registre foncier) · 486 pages

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Uni LA: L'al. 2 ne fait que d'exprimer une règle qui est applicable à toutes les servi-

tudes en ce sens que la forme de l'acte bilatéral qu'est le contrat constitutif de la servitude doit nécessairement s'étendre à la contre-prestation, élément subjectivement et objectivement essentiel du contrat.

Uni GE: Pour l'essentiel, les modifications proposées constituent des améliorations

qui méritent d'être saluées.

En particulier, il faut se féliciter des exigences de forme qui seraient introduites aux art. 732 et 779a al. 2 CC.

VSGV: Die Formulierung scheint uns unklar zu sein. Nach heutiger herrschender

Lehre und Praxis ist der Baurechtszins rein obligatorischer Natur. Die Vereinbarung eines Baurechtszinses ist für die Begründung der Baurechtsdienstbarkeit nicht nötig und braucht sich auch nicht aus dem Vertrag zu ergeben. Aus der neuen Formulierung muss damit unzweifelhaft hervorgehen, dass im Vertrag eine Bestimmung über die Höhe des Baurechtszinses enthalten sein muss.

Übrige Teilnehmer / Autres Participants / Altri Partecipanti

CATEF: Non vi sono obiezioni.

GBA OW: Die Einführung der öffentlichen Beurkundung auch für Eigentümerbau-

rechte dient der Rechtssicherheit und wird begrüsst.

U. Hess-Odoni: Die Bestimmung ist in sich unklar und widersprüchlich. Wenn das

Rechtsgeschäft zur Begründung eines Baurechts der öffentlichen Beurkundung bedarf, so gehört ja wohl auch der Baurechtszins dazu, denn er gehört zu den wesentlichen Vereinbarungselementen. Damit ist der Absatz 2 unnötig und sollte gestrichen werden.

Soll aus Absatz 2 aber abgeleitet werden, dass der Baurechtszins nur dann öffentlich beurkundet werden muss, wenn er im Grundbuch vorgemerkt werden soll, dann ist Absatz 1 unrichtig, weil dann nicht die ganze Vereinbarung beurkundet werden müsste.

Der Absatz 1 ist daher ausreichend und muss genügen.

Kreisgrundbuchamt XI: Offenbar können bei s+d Baurechten neu die folgenden Vor-

merkungen erfolgen:

"Baurechtszins" und "Vertragliche Bestimmungen" gemäss 779a und "Aufhebung bzw. Abänderung des gesetzlichen Vorkaufsrechts" gemäss 681b1.

Es wäre sinnvoller, den Baurechtszins unter 779a2 aufzunehmen.

In Bezug auf die vertraglichen Bestimmungen ist der Trend, alles im Grundbuch irgendwo vor- oder anzumerken, unverkennbar. Vertragliche Bestimmungen, welcher Art sie auch immer sind, können neu vorgemerkt werden. Es ist schon jetzt vorherzusehen, dass sie von nun an regelmässig vorgemerkt werden. Eine unheilvolle Entwicklung.

SbBG: Die Vorschrift, dass Baurechtszins und die vertraglichen Bestimmungen,

welche im Grundbuch vorgemerkt werden sollen, der öffentlichen Beurkundung bedürfen, ist ersatzlos zu streichen. Die Begründung mit Verweis auf einen Teil der Lehre lässt den Umkehrschluss zu, dass ein anderer Teil der Lehre der