Rapport sur les résultats
Consultation 2004/13: Révision partielle du Code civil (droits réels immobiliers et droit du registre foncier) · 486 pages
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den Baurechtszins zu beschränken. Demnach müsste Abs. 2 neu lauten: "Die Vereinbarung über den Baurechtszins kann im Grundbuch vorgemerkt werden."
TI: Cpv. 2: Lo scrivente Consiglio da per scontato che, richiamato il precedente art.
779a cpv. 2 AP anche le "ulteriori disposizioni contrattuali" debbano essere stipulate mediante atto pubblico.
TG: Es führte nach unserer Auffassung viel zu weit, wenn praktisch jede obligato-
rische Bestimmung des Baurechtsvertrages einzeln im Grundbuch vorgemerkt werden könnte, nur um ihr realobligatorischen Charakter zu verleihen. Dies würde zudem unweigerlich zu heiklen Abgrenzungsproblemen führen. Man sollte sich hier - wenn überhaupt - höchstens auf den Baurechtszins beschränken. Im Übrigen erscheint Abs. 1 von Art. 779b des Entwurfs als ausreichend. Diese Bestimmung hat unseres Wissens bis heute in der Praxis zu keinen schwerwiegenden Problemen geführt.
ZG: Neben der "Aufhebung bzw. Abänderung des gesetzlichen Vorkaufsrechts"
gemäss Art. 681b ZGB und der "Heimfallentschädigung" gemäss Art. 779e ZGB können bei selbständigen und dauernden Baurechten neu auch der "Baurechtszins" sowie "vertragliche Bestimmungen", welcher Art sie auch immer sind, vorgemerkt werden (Art. 779a VE-ZGB). Der Trend, alles im Grundbuch zur Vormerkung zuzulassen ist unverkennbar, wird von uns aber abgelehnt. Die Prinzipen des "numerus clausus" bzw. des "Typenzwanges", welche die Zahl der vormerkbaren Rechtsverhältnisse im Grundbuch beschränken bzw. nur inhaltlich vom Gesetz typisierte Rechtsverhältnisse zur Vormerkung zulassen, werden dadurch aufgeweicht, was sich nachteilig auf die Rechtsanwendung und die weitere Rechtsentwicklung auswirken dürfte. Alle Vereinbarungen, die gemäss Vorentwurf vormerkbar werden sollen, ergeben sich aus dem Dienstbarkeitsvertrag, auf den der Grundbucheintrag verweist. Allfällige Rechtsnachfolger können sich über den Bestand und Inhalt solcher Vereinbarungen orientieren, da sie diesbezüglich regelmässig ein Interesse im Sinne von Art. 970 Abs. 2 ZGB glaubhaft machen können.
Organisationen / Organisations / Organizzazioni
SBV: Nach dem zu Art. 779a Gesagten kann folgende Formulierung vorgeschlagen
werden.
Art. 779b
Der Baurechtszins und andere vertragliche Bestimmungen können im Grundbuch vorgemerkt werden, falls die Vertragsparteien dies schriftlich vereinbaren.
VIV: Heute lassen sich weder der Baurechtszins noch andere obligatorische
Verpflichtungen der bauberechtigten Person, die sie bei der Ausübung ihres Rechts erfüllen muss, dinglich für die Rechtsnachfolger verbindlich ausgestalten. Deshalb ist im Sinne einer Rechtssicherheit wünschenswert, wenn inskünftig auch weitere vertragliche Bestimmungen des Baurechts im Grundbuch vorgemerkt werden können, falls die Vertragsparteien dies vereinbaren.
VSGV: Wir gehen davon aus, dass auch der Baurechtszins als "weitere Vertrags-
bestimmung" soll vorgemerkt werden können. Im Interesse der Klarheit (vgl. die Formulierung von 779a ZGB) wäre er hier zusätzlich aufzuführen.