Rapport sur les résultats

Consultation 2004/13: Révision partielle du Code civil (droits réels immobiliers et droit du registre foncier) · 486 pages

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Der Trend, alles im Grundbuch irgendwo vor- oder anzumerken, ist unverkennbar. Vertragliche Bestimmungen, und seien sie noch so systemfremd und abwegig, könnten nach dieser Formulierung vorgemerkt werden. Es ist schon jetzt vorherzusehen, dass nun alle vertraglichen Bestimmungen vorgemerkt werden. Eine unheilvolle Entwicklung zu einem letzten Endes nichts mehr aussagenden Grundbuch! Es ist daher klar zu definieren, welche weiteren Bestimmungen vorgemerkt werden dürfen, und nicht Tür und Tor zu öffnen. Aus unserer Sicht sind keine weiteren vertraglichen Bestimmungen vorhanden, die zwingend vorgemerkt werden müssen.

Übrige Teilnehmer / Autres Participants / Altri Partecipanti

CATEF: Non vi sono obiezioni.

Grundbuchverwalter AR: Diese Neuregelung entspricht einem echten Bedürfnis. Mit

ihr kann ein immerwährendes Problem auf elegante Weise gelöst werden.

GBA OW: Auf weitere Vormerkungen ist zu verzichten.

SbBG: Nach dem zu Art. 779a Gesagten, kann folgende Formulierung vorgeschla-

gen werden:

Art. 779b

Der Baurechtszins und andere vertraglichen Bestimmungen können im Grundbuch vorgemerkt werden, falls die Vertragsparteien dies schriftlich vereinbaren.

Artikel 779e

Kantone / Cantons / Cantoni

NW: Der bisherige Wortlaut kann belassen werden.

SG: Wenn Art. 779a Abs. 2 nicht gestrichen wird, ist diese Bestimmung unverändert

zu belassen.

TG: Aus den vorgenannten Überlegungen sollte Art. 779e ZGB anstelle des neuen

Art. 779b Abs. 2 des Entwurfs beibehalten werden.

Organisationen / Organisations / Organizzazioni

VSGV: Aus unserer Sicht ist eine Streichung nicht angebracht.

Übrige Teilnehmer / Autres Participants / Altri Partecipanti

CATEF: Non vi sono obiezioni.

Artikel 779m

Kantone / Cantons / Cantoni

GE: Le renvoi aux règles du droit de superficie, soit notamment à l'article 779 lettre l

limitant à cent ans maximum la durée d'un droit immatriculé et relativisant par là-même le caractère transmissible dudit droit, ne devrait, à l'encontre du but poursuivi, pas inciter les acquéreurs potentiels de logements familiaux à opter