Rapport sur les résultats

Consultation 2004/13: Révision partielle du Code civil (droits réels immobiliers et droit du registre foncier) · 486 pages

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SO: Wir sind der Ansicht, dass (analog Art. 732) sämtliche Dienstbarkeiten nur mit öffentlicher Urkunde errichtet werden sollen. Die vorgeschlagene Regelung in Abs. 1 ist dementsprechend zu ändern.

TI: Cpv. 2: Il Consiglio di Stato propone di completare la norma indicando che, accanto al canone del diritto di superficie anche la stipulazione di altre indennità deve rivestire la forma dell'atto pubblico. La pratica dimostra che a fianco del canone per il diritto di superficie sono sovente versate indennità - la cui natura spesso non è indicata, o lo è solo sommariamente - che ad un attento esame sono poi assimilabili per funzione al canone stesso. Appare quindi opportuno comprendere nel cpv. 2 anche queste indennità.

ZG: Neben der "Aufhebung bzw. Abänderung des gesetzlichen Vorkaufsrechts" gemäss Art. 681b ZGB und der "Heimfallentschädigung" gemäss Art. 779e ZGB können bei selbständigen und dauernden Baurechten neu auch der "Baurechtszins" sowie "vertragliche Bestimmungen", welcher Art sie auch immer sind, vorgemerkt werden (Art. 779a VE-ZGB). Der Trend, alles im Grundbuch zur Vormerkung zuzulassen ist unverkennbar, wird von uns aber abgelehnt. Die Prinzipen des "numerus clausus" bzw. des "Typenzwanges", welche die Zahl der vormerkbaren Rechtsverhältnisse im Grundbuch beschränken bzw. nur inhaltlich vom Gesetz typisierte Rechtsverhältnisse zur Vormerkung zulassen, werden dadurch aufgeweicht, was sich nachteilig auf die Rechtsanwendung und die weitere Rechtsentwicklung auswirken dürfte. Alle Vereinbarungen, die gemäss Vorentwurf vormerkbar werden sollen, ergeben sich aus dem Dienstbarkeitsvertrag, auf den der Grundbucheintrag verweist. Allfällige Rechtsnachfolger können sich über den Bestand und Inhalt solcher Vereinbarungen orientieren, da sie diesbezüglich regelmässig ein Interesse im Sinne von Art. 970 Abs. 2 ZGB glaubhaft machen können.

ZH: Unseres Erachtens nicht nötig ist die vorgeschlagene Änderung der Marginale und des Gesetzestextes in Abs. 1, wodurch künftig auch die einseitige Begründung von Eigentümerbaurechten der Beurkundungspflicht unterstellt wird. Die heutige Regelung hat in der Praxis offenbar nicht zu Problemen geführt, die eine Formverschärfung für vom Grundeigentümer selbst errichtete Baurechte rechtfertigen würden. Zu bedenken ist auch, dass ein selbstständiges und dauerndes Eigentümerbaurecht, das ins Grundbuch aufgenommen wird (und daher mindestens 30 Jahre dauert), wiederum nicht ohne öffentliche Beurkundung veräussert werden kann. Es fragt sich daher, ob der Schutz der öffentlichen Beurkundung überhaupt nötig ist.

Aus Art. 779a Abs. 2 VE-ZGB könnte sich die Frage ergeben, ob die Vereinbarung über den Baurechtszins zur Gültigkeit nur dann der öffentlichen Beurkundung bedarf, wenn sie im Grundbuch vorgemerkt werden soll. Um Unsicherheiten zur vermeiden, sollte Art. 779a - falls der Vorschlag im Vorentwurf übernommen wird - wie folgt formuliert sein:

"1 Das Rechtsgeschäft über die Begründung oder Änderung eines selbstständigen und dauernden Baurechts sowie die Vereinbarungen über den Baurechtszins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung.

2 Vertragliche Bestimmungen, die im Grundbuch vorgemerkt werden sollen, bedürfen zu ihrer Gültigkeit ebenfalls der öffentlichen Beurkundung."