Rapport sur les résultats

Consultation 2004/13: Révision partielle du Code civil (droits réels immobiliers et droit du registre foncier) · 486 pages

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Artikel 779n

Kantone / Cantons / Cantoni

BS: Beim vorgeschlagenen Raumrecht sollen die tragende Konstruktion der Baute,

die Aussenhülle sowie die Grundausrüstung mit haustechnischen Anlagen (Heizung, Wasser-, Abwasser- und Stromleitungen, Telekommunikationsanschlüsse und dergleichen) dem Grundeigentümer gehören. Die berechtigte Person kann demgegenüber über die Inneneinrichtung frei verfügen. In der Praxis dürfte die Unterscheidung zwischen einem Innenausbau und einem Eingriff in die Grundausrüstung regelmässig problematisch werden. Inwieweit ist der Inhaber des Raumrechts berechtigt, nichttragende Wände zu entfernen bzw. zu versetzen, wenn sich darin gleichzeitig Wasser- und Stromleitungen sowie Telekommunikationsanschlüsse befinden? Hat er bei der Übertragung des Raumrechts den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen?

GE: En tant qu'il serait susceptible de porter sur des locaux ne disposant non seule-

ment pas d'un accès propre, mais de surcroît "ouverts", le droit de volume risquerait fort d'être exercé sur des surfaces ne coïncidant pas avec celles déterminées sur les plans déposés au registre foncier, ce qui pourrait s'avérer problématique et nuirait quoi qu'il en soit à la sécurité juridique.

LU: Die Legaldefinition des Raumes müsste unseres Erachtens auch auf denjeni-

gen im Stockwerkeigentumsrecht abgestimmt werden.

Wir regen an, in Absatz 2 auch die gewillkürten gemeinschaftlichen Teile aufzuführen. Somit kann vermieden werden, dass eine Stammparzelle in Stockwerkeigentum und Raumrecht aufgeteilt ist.

ZH: Unseres Erachtens wäre es sinnvoll, wenn - analog zum Stockwerkeigentum in

Art. 712b Abs. 3 letzter Satz - ausdrücklich festgehalten wird, dass dem Sonderrecht untersteht, was nicht zwingend oder kraft ausdrücklicher Vereinbarung zu den gemeinschaftlichen Bestandteilen gehört. Wir schlagen daher folgende Ergänzung zu Art. 779n Abs. 2 VE-ZGB vor:

"2…eines Raumrechts sein. Wird durch Vereinbarung nichts anderes bestimmt, so gilt die Vermutung, dass andere Bestandteile des Gebäudes Gegenstand des Raumrechts sind."

Organisationen / Organisations / Organizzazioni

HEV: Absatz 2 legt analog zum Stockwerkeigentum fest, was nicht Gegenstand des

Raumrechts sein kann. Im Gegensatz zum Stockwerkeigentum wird zudem ausdrücklich festgehalten, dass was nicht zwingend oder kraft ausdrücklicher Vereinbarung zu den gemeinschaftlichen Bestandteilen gehört, dem Sonderrecht untersteht. Eine analoge Regelung im Raumrecht zur Bestimmung, welche Teile zum Raumrecht gehören, wenn dies vertraglich nicht detailliert geregelt wird, fehlt aber. Dies dürfte in der Praxis zu grosser Rechtsunsicherheit und Abgrenzungsproblemen führen. Es aus unserer Sicht daher unerlässlich, die subsidiäre Bestimmung von Art. 712b Abs. 3 ZGB, letzter Halbsatz für das Raumrecht sinngemäss zu übernehmen.