Rapport sur les résultats
Consultation 2004/13: Révision partielle du Code civil (droits réels immobiliers et droit du registre foncier) · 486 pages
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SFA: Das neue Raumrecht soll in Analogie zum Baurecht sowohl in Form einer ein-
fachen Dienstbarkeit (Art. 779 Abs. 1 ZGB) als auch als selbständiges und dauerndes Recht (Art. 779 Abs. 3 ZGB) begründet und im Grundbuch eingetragen werden können. Die Ausgestaltung als einfache Dienstbarkeit hat aber mit Wohneigentum nichts mehr zu tun und entspricht auch nicht einem Praxisbedürfnis, zumal ein ähnlicher Zweck auch über eine Nutzniessung an einem Gebäudeteil erreicht werden kann.
SVIT: Wie bereits unter Ziff. I / E festgehalten, lehnt der SVIT Schweiz die Einführung
des Raumrechts kategorisch ab. Daher wird beantragt, dass Art. 779 m - Art. 779 r VE-ZGB ersatzlos zu streichen sind.
Uni LA: La portée du renvoi de l'art. 779m al. 2 projeté aux art. 779a ss CC doit cer-
tainement être précisée. Les aménagements intérieurs restant propriété de l'ayant-droit (779n al. 3 projeté) font-ils retour au propriétaire du bâtiment aux conditions de l'art. 779c -779e CC?
Übrige Teilnehmer / Autres Participants / Altri Partecipanti
SVW: Wir begrüssen die Ausgestaltung des Raumrechts in Anlehnung an das
Baurecht, da diese Form unseres Erachtens dem Akzessionsprinzip am besten entspricht, einem Grundsatz, der für das Funktionieren des schweizerischen Sachenrechts fundamental ist und nicht eingeschränkt werden soll. Auch der Grundsatz der Typengebundenheit steht nach unserer Auffassung der Entwicklung eines neuen Institutes nicht entgegen, zeigte doch auch die Einführung von Baurecht und Stockwerkeigentum, dass die Rechtsordnung neuen ökonomischen Erfordernissen mit neuen Typen entsprechen kann und muss.
Bereits darauf hingewiesen haben wir, dass ein Raumrecht nur dann ökonomisch sinnvoll ist, wenn es als selbstständiges und dauerndes Recht im Grundbuch eingetragen ist. Der Artikel müsste somit wie folgt ergänzt werden: "Das Raumrecht wird als selbständiges und dauerndes Recht ins Grundbuch aufgenommen."
Es scheint uns sinnvoll, das Hintereinanderschachteln von Raumrechten zu untersagen, dies insbesondere angesichts einer daraus resultierenden Verteuerung, die dem Institut für den "kleinen Mann" widerspricht. Abs. 2 wäre dann wie folgt zu ergänzen: "An einem Raumrecht kann kein weiteres Raumrecht begründet werden."
Mit der Verweisung auf das Baurecht sind wir grundsätzlich einverstanden, doch erscheint uns der Verweis in Abs. 2 allzu pauschal. Es müsste eine Präzisierung entweder in der Richtung erfolgen, welche Bestimmungen anwendbar, oder welche eben gerade nicht anwendbar sind.
Einschub: Anzumerken bleibt, dass uns die vorgesehene Änderung von Art. 675 Abs. 2 als genügende Grundlage für das Raumrecht erscheint und eine Änderung von Art. 667 sich nach unserer Auffassung nicht aufdrängt, weil bereits heute zum Beispiel Überbaudienstbarkeiten die Eigentumsverhältnisse horizontal aufgliedern.