Rapport sur les résultats
Consultation 2004/13: Révision partielle du Code civil (droits réels immobiliers et droit du registre foncier) · 486 pages
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Organisationen / Organisations / Organizzazioni
SBV: Auch an dieser Stelle verweisen wir auf die Möglichkeit, die Limite von
Fr. 1'000.-- gänzlich aufzuheben (siehe Bemerkungen zu Art. 808 Abs. 3).
SwissBanking: Um die Transparenz des Grundbuches als öffentliches Informations-
mittel zu fördern, begrüssen wir es, dass auch unmittelbare gesetzliche Grundpfandrechte innert bestimmter Frist ins Grundbuch eingetragen werden müssen, damit sie gutgläubigen Dritten entgegengehalten werden können.
Übrige Teilnehmer / Autres Participants / Altri Partecipanti
SbBG: Auch an dieser Stelle verweisen wir auf die Möglichkeit, die Limite von Fr.
1'000.-- gänzlich aufzuheben (siehe Bemerkungen zu Art. 808 Abs. 3).
Artikel 836
Kantone / Cantons / Cantoni
AI: Die in Art. 836 VE-ZGB vorgesehene Eintragungsfrist von sechs Monaten seit
Fälligkeit der Forderung ist jedoch zu lange bemessen. Sie berücksichtigt einseitig die Interessen des Gläubigers und trägt denjenigen des gutgläubig erwerbenden Grundeigentümers zu wenig Rechnung. Die Standeskommission schlägt deshalb - in Übereinstimmung mit der Frist zur Geltendmachung des Bauhandwerkerpfandrechtes - für den Grundbucheintrag eine Frist von drei Monaten ab Datum der Fälligkeit der Forderung vor.
AR: Diesem Trend der Angleichung der unmittelbaren an die mittelbaren Grund-
pfandrechte dürfte man sich kaum mehr widersetzen können. Die Frist von sechs Monaten ist jedoch - wie die Praxis zeigt - äusserst kurz. Ab Fälligkeit wird eine Zahlungsfrist gewährt. Dann muss bei Nichteingang des Betreffnisses gemahnt werden. Oft gehen dann noch Stundungsgesuche ein. Und schlussendlich muss eine mit Rechtsmitteln versehene Pfandrechtsverfügung erlassen werden. Die Frist sollte daher um einige Monate verlängert werden.
BE: Die heute zugelassenen gesetzlichen Pfandrechte, die auch ohne
Grundbucheintrag bestehen können, bedeuten einen Einbruch in die Publizitätswirkung des Grundbuches. Aus volkswirtschaftlicher Sicht ist grösstmögliche Transparenz des Grundbuchs klarerweise erwünscht. Der Regierungsrat unterstützt Bestrebungen zum Schutz von gutgläubigen Erwerbern von Grundeigentum. Dennoch steht der Regierungsrat der vorgeschlagenen Neuregelung skeptisch gegenüber.
Problematisch ist die Regelung des Vorentwurfs hauptsächlich aufgrund der festgelegten Fristen, die zu einer faktischen Wirkungslosigkeit von kantonalen gesetzlichen Grundpfandrechten führt oder führen kann. Diese beiden kurzen Fristen werden angesichts der Anknüpfung an die Fälligkeit der Forderung für die relative Frist und an die Entstehung der Forderung für die absolute Frist den Bedürfnissen der Kantone für die grundpfändliche Sicherung von öffentlichrechtlichen Abgaben kaum gerecht.
Der Regierungsrat befürchtet Vollzugsprobleme aus den zu kurz angesetzten Fristen resp. aus den vorgesehenen Anknüpfungszeitpunkten für den Fristenlauf namentlich im Bereich des gesetzlichen Grundpfandrechts (Steuerpfand-