Rapport sur les résultats
Consultation 2004/13: Révision partielle du Code civil (droits réels immobiliers et droit du registre foncier) · 486 pages
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rungsübereignung sind effektiv gar keine Zinsen geschuldet, geschuldet sind nur die Zinsen der gesicherten Forderung. Richtig müsste es heissen: "hat beim Schuldbrief keine Novation stattgefunden, so sind die Zinsen der Schuldbriefforderung nur im Umfange der effektiv geschuldeten Zinsen der gesicherten Forderung pfandgesichert."
SBV: Wir begrüssen die Korrektur in Bezug auf die bestehende Rechtsprechung des
Bundesgerichtes durch die Änderung von Art. 818 VE-ZGB ausdrücklich.
SNV: Diese Bestimmung entspricht einem Bedürfnis. Die Eintragungsfrist ist aber
sehr grosszügig bemessen.
SVV: In Bezug auf Art. 818 Abs. 1 Ziff. 3 gehen die Meinungen im SVV auseinander.
Die vorgesehene Limitierung der Pfandsicherung beim Schuldbrief bis zur Höhe der effektiv entstandenen Zinsforderung wird teilweise begrüsst, teilweise als Schlechterstellung des Darlehensgebers abgelehnt.
SwissBanking: Dass beim Schuldbrief nur noch die effektiv geschuldeten Zinsen
pfandgesichert sein sollen, ist abzulehnen und Art. 818 Abs. 1 Ziff. 3 letzter Halbsatz zu streichen ("beim Schuldbrief sind nur die effektiv geschuldeten Zinsen pfandgesichert"). Das Bundesgericht hat das Zinsenpfandrecht im bisherigen Umfang mit überzeugenden Gründen zugelassen; es dient den Banken bei Sicherungsübereignungen und Verpfändungen als zusätzliche Sicherheit. Mit der hier vorgeschlagenen Einschränkung verlöre die Sicherungsübereignung einen wesentlichen Vorteil. Ein Grund, von dieser bewährten Praxis abzuweichen, ist nicht ersichtlich. Soweit vereinzelt Missbräuche vorkommen, bietet schon das geltende Recht Handhaben zum Eingriff. Im Übrigen ist der nachgehende Pfandgläubiger meist ein professioneller Gläubiger, der das Zinsenpfandrecht kennt. Zudem ist normalerweise ein Maximalzinsfuss vereinbart. Letztlich ist das Zinsenpfandrecht die logische Folge der Tatsache, dass der Schuldbrief als Nominalforderung verstanden wird (vgl. erläuternden Bericht zu Art 842).
VSK: Dass beim Schuldbrief nur noch die effektiv geschuldeten Zinsen pfandge-
sichert sein sollen, ist, wie eingangs unter Punkt 1.1. in Teil A festgehalten, abzulehnen. Der letzte Halbsatz ("beim Schuldbrief sind die effektiv geschuldeten Zinsen pfandgesichert.") ist ersatzlos zu streichen. Das Bundesgericht hat das Zinsenpfandrecht im bisherigen Umfang und mit überzeugenden Gründen zugelassen und mehrfach bestätigt. Es dient den Banken bei Sicherungsübereignung und Verpfändung als zusätzliche Sicherheit. Ein Grund, von dieser bewährten Praxis abzuweichen, ist nicht ersichtlich, zumal jeder nachgehende Pfandgläubiger, meistens auch eine Bank, das Zinsenpfandrecht kennt und entsprechend kalkuliert. Würde von dieser bewährten und vom Bundesgericht mehrfach bestätigten Praxis abgewichen, so hätte das zur Folge, dass Zusatzkredite nur gegen Errichtung von neuen Grundpfandrechten gewährt werden könnten, was der Kreditnehmer zu bezahlen hätte, oder dass die Schuldbriefe von Beginn an höher, d.h. in überschiessendem Umfange, errichtet werden (Schuldbrief als Maximalhypothek). Im Übrigen steht die Streichung des Zinsenpfandrechtes auch im Widerspruch zu den Bestrebungen in der Vorlage, in Art. 842 ff. VE mit dem Schuldbrief ein modernes und für die Sicherungsübereignung taugliches Sicherungsinstrument zu schaffen (vgl. dazu auch die Ausführungen zu Art. 842 des Vorberichtes, S. 46 f.). Dort wird u.a. Folgendes aus-