Rapport sur les résultats

Consultation 2004/13: Révision partielle du Code civil (droits réels immobiliers et droit du registre foncier) · 486 pages

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handwerkerpfandrecht vorgesehen ist, sinnvoll und angebracht (vgl. z.B. Art. 34 Abs. 4 des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht; SR 211.412.11).

ZH: Wir begrüssen die Neuerung, sind jedoch der Ansicht, dass es dem Berechtig-

ten durchaus zuzumuten ist, sein Pfandrecht innert kürzerer Frist nach Abschluss der Vorkehrungen eintragen zu lassen. Wir schlagen deshalb eine Eintragungsfrist von drei Monaten vor.

Organisationen / Organisations / Organizzazioni

SwissBanking: Um die Transparenz des Grundbuches als öffentliches Informations-

mittel zu fördern, begrüssen wir es, dass auch unmittelbare gesetzliche Grundpfandrechte innert bestimmter Frist ins Grundbuch eingetragen werden müssen, damit sie gutgläubigen Dritten entgegengehalten werden können.

Artikel 818

Kantone / Cantons / Cantoni

GR: Zum Schutze der nachgehenden Grundpfandgläubiger ist es richtig, auch beim

Schuldbrief das Zinsenpfandrecht auf die effektiv entstandenen Zinsen einzuschränken.

SO: Wir schlagen folgende Präzisierung vor: ... beim Schuldbrief sind nur die effektiv

geschuldeten Zinsen bis zur Höhe des eingetragenen Höchstzinsfusses pfandgesichert.

ZG: Mit der Bestimmung, dass beim Schuldbrief nur die effektiv geschuldeten Zin-

sen pfandgesichert sind, dürften sich die Banken nicht anfreunden. Im Interesse der Gläubiger sollte in Bezug auf den Umfang der Pfandsicherung nach wie vor von rein abstrakten und damit nur "rechnungsmässig" vorhandenen Zinsen ausgegangen werden.

ZH: Die Änderung von Art. 818 Abs. 1 Ziffer 3 ZGB, wonach neu nur noch die tat-

sächlich geschuldeten Zinsen pfandgesichert sind, ist zu begrüssen. Allerdings wäre es sinnvoll, wenn diese für Sicherungsübereignungen und Faustverpfändungen wesentliche Änderung mit einer Übergangsfrist eingeführt würde. Der Wirtschaft würde damit der nötige Handlungsspielraum eingeräumt, um allenfalls das Pfandrecht noch nach alter Ordnung realisieren zu können. Es sollte genügen, dafür eine Frist von zwei Jahren einzuräumen. Anschliessend würde der Pfandrechtsschutz dahinfallen.

Organisationen / Organisations / Organizzazioni

HEV: Die vorgesehene Limitierung der Pfandsicherung beim Schulbrief bis zur Höhe

der nach Schuldbrieferrichtung effektiv entstandenen Zinsforderung (bis zur Höhe des im Grundbuch eingetragnen Höchstzinsfusses) dient der möglichst weitgehenden Verwirklichung des öffentlichen Glaubens des Grundbuches und wird vom HEV Schweiz als adäquate Risikobeschränkung gutgläubiger Dritter befürwortet.

SAV: Grundsätzlich ist zu begrüssen, dass nur die effektiv geschuldeten Zinsen

pfandgesichert sind. Die Formulierung ist jedoch falsch, denn bei der Siche-