Rapport sur les résultats
Consultation 2004/13: Révision partielle du Code civil (droits réels immobiliers et droit du registre foncier) · 486 pages
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Artikel 819
Kantone / Cantons / Cantoni
GL: Hinsichtlich dem Publizitätsprinzip ist hier eine Eintragung im Grundbuch zu
begrüssen. Der Grenzbetrag sollte erhöht oder allenfalls ganz weggelassen werden. Grenzbetrag weglassen. Satz 3 neu: Es kann gutgläubigen Dritten, die sich ....
GR: Gleich wie beim gesetzlichen Pfandrecht in Art. 836 VE-ZGB wird die Verlänge-
rung der Eintragungsfrist auf ein Jahr vorgeschlagen (oben IV.1).
SG: Sollte wider Erwarten an diesen Regelungen mit erweitertem Eintragungserfor-
dernis festgehalten werden, bleibt zu bemerken, dass der Nutzen der Eintragungsfrist von sechs Monaten fraglich scheint. Wird das Grundstück vor Ablauf der sechs Monate veräussert, ist der gutgläubige Erwerber nicht geschützt, da das Pfandrecht noch eingetragen werden kann. Wird hingegen das Grundstück z.B. erst neun Monate nach Abschluss der Vorkehrungen veräussert, würde es für den Schutz des Erwerbers auch noch genügen, wenn das Pfandrecht nach z.B. acht Monaten eingetragen würde. Notwendig aber auch ausreichend ist, dass es im Zeitpunkt des Erwerbs eingetragen ist.
Die in diesen Bestimmungen geregelten Pfandrechte gehen jeder eingetragenen Belastung vor. Das Rangverhältnis zwischen ihnen selbst und gegebenenfalls auch den Pfandrechten nach (dem von uns ebenfalls abgelehnten) Art. 836 ist aber nicht klar.
Sodann fragt es sich, ob (gegebenenfalls auch in Art. 836) nicht auf eine frankenmässige Fixierung verzichtet und stattdessen dem Bundesrat die Kompetenz zur Festlegung eingeräumt werden soll. Die Festlegung könnte in der Grundbuchverordnung erfolgen. Erforderliche Anpassungen wären einfacher.
SO: Die Änderung, dass diese gesetzlichen Pfandrechte des Bundesrechts neu
innert 6 Monaten im Grundbuch eingetragen werden müssen, um gutgläubigen Dritten entgegen gehalten werden zu können, steigert die Rechtssicherheit und Transparenz. Wir begrüssen die Neuerung.
TG: Bei diesen gesetzlichen Pfandrechten wird für die Eintragung im Grundbuch die
Anmeldung der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers gemäss Art. 963 Abs. 1 ZGB benötigt. Wie beim Bauhandwerkerpfandrecht genügt hier die Vorschrift von 963 Abs. 2 ZGB für eine einseitige Anmeldung durch die Gläubigerin oder den Gläubiger somit nicht. Bei gerichtlichen Auseinandersetzungen wird die sechsmonatige Frist niemals ausreichen, so dass sich die Parteien wieder mit vorläufigen Eintragungen gemäss Art. 961 ZGB behelfen müssten. Hier wäre daher ein Verweis auf das Verfahren, wie es beim Bauhandwerkerpfandrecht vorgesehen ist, sinnvoll und angebracht (vgl. z.B. Art. 34 Abs. 4 des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht; SR 211.412.11).
ZH: Wir begrüssen die Neuerung, sind jedoch der Ansicht, dass es dem Berechtig-
ten durchaus zuzumuten ist, sein Pfandrecht innert kürzerer Frist nach Abschluss der Vorkehrungen eintragen zu lassen. Wir schlagen deshalb eine Eintragungsfrist von drei Monaten vor.