Rapport sur les résultats
Consultation 2004/13: Révision partielle du Code civil (droits réels immobiliers et droit du registre foncier) · 486 pages
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gen erhobenen Beschwerden würden die Rechtsmittelinstanzen belasten. Sodann wäre zu erwarten, dass die Qualität der Veranlagungen unter dem Druck, das Beweisverfahren möglichst kurz zu halten, leiden würde.
Zudem wären die Steuerbehörden zur Sicherung der Steuer gehalten, wo immer möglich eine vorsorgliche bzw. approximative Steuer zu erheben und das Pfandrecht über eine in ihrem Bestand und Umfang noch unsichere Steuerforderung im Grundbuch eintragen zu lassen. Die Grundbuchämter wären dadurch gezwungen, da das gesetzliche Pfandrecht den anderen Rechten im Range vorgeht, sämtliche Pfandtitel der betreffenden Liegenschaft einzufordern, um darauf das gesetzliche Pfandrecht zu vermerken.
Schliesslich würde auch der Pfandeigentümer, zu dessen Vorteil die Fristverkürzung an sich eingeführt würde, in Mitleidenschaft gezogen, indem er sich plötzlich mit einem Pfandrecht für eine Forderung konfrontiert sähe, die in ihrem Bestand noch gar nicht in Rechtskraft erwachsen ist.
Ergibt sich aufgrund der letztendlich rechtskräftigen Veranlagung, dass Nachsteuern geschuldet sind, wären diese in der Regel nicht mehr mit einem Pfandrecht zu sichern, da die Zweijahresfrist in der Zwischenzeit verstrichen ist.
Es gilt festzuhalten, dass die Steuerbehörden aus rein faktischen Gründen nicht in der Lage sein werden, die Eintragungsfrist einzuhalten. Eine derartige Neuregelung, wie sie der vorgeschlagene Art. 836 ZGB vorsieht, zielt an der Wirklichkeit vorbei und würde sowohl zu Steuerausfällen als auch zu einer deutlichen Zunahme von Rechtsmittelverfahren bezüglich Inkassomassnahmen führen. In der beantragten Form würde das Institut des gesetzlichen Pfandrechts durch die neue Bestimmung ausgehöhlt und als Steuersicherungsinstrument unbrauchbar. Aus diesen Gründen lehnt die Städtische Steuerkonferenz die Neuregelung von Art. 836 ZGB entschieden ab.
Sollte dennoch an der Eintragungspflicht für gesetzliche Pfandrechte innert einer bestimmten Frist festgehalten werden, ist diese Frist deutlich zu verlängern oder aber vorzusehen, dass die Frist erst ab Rechtskraft der entsprechenden Steuerverfügung zu laufen beginnt.
SV Bern: Die heute noch geltende Bestimmung in Art. 836 ZGB sieht im Vergleich zur vorgeschlagenen Lösung im Vorentwurf eine vollständig umgekehrte Rechtsfolge vor, indem die gesetzlichen Grundpfandrechte des kantonalen Rechts zu ihrer Gültigkeit keiner Eintragung ins Grundbuch bedürfen, ausser wenn dies der Gesetzgeber ausdrücklich angeordnet hätte.
Die bisherige Regelung bedeutet in gewisser Hinsicht einen Einbruch in die Publizitätswirkung des Grundbuchs. Dass dabei auch der gute Glaube Dritter bei gesetzlichen Pfandrechten, die ohne gesetzliche Eintragung im Grundbuch bestehen, der kantonalen Regelung schutzlos ausgeliefert sein kann, ist unbestritten. Dem ist jedoch entgegen zu halten, dass die Kantone hinsichtlich der Statuierung von gesetzlichen Grundpfandrechten bislang eher zurückhaltend agierten. Darüber hinaus hat die Praxis (Notare, Anwälte etc.) Strategien und Regelungen entwickelt, die den Dritten durchaus in seinem guten Glauben zu schützen vermögen.
Problematisch ist die Regelung des Vorentwurfs hauptsächlich aufgrund der festgelegten Fristen, die zu einer faktischen Wirkungslosigkeit von kantonalen gesetzlichen Grundpfandrechten führt oder zumindest führen kann. Zum einen