Rapport sur les résultats
Consultation 2004/13: Révision partielle du Code civil (droits réels immobiliers et droit du registre foncier) · 486 pages
Fedlex · Rapport sur les résultats · Page 377Fedlex · Rapport sur les résultats
SbBG: Die nun klare Regelung in Bezug auf das Bauhandwerkerpfandrecht ist ausdrücklich zu begrüssen. Die Bestimmung hingegen, dass ein Mieter oder Pächter welcher Besteller der Werkvertragsarbeiten dazu führen kann, dass ein Pfandrecht eingetragen werden kann, ist für uns grundsätzlich nicht akzeptierbar. Dies um so mehr, als dass ausdrücklich auf die Erfordernisse einer objektiven Wertvermehrung und einen schriftlichen Vertrag zwischen Mieter und Grundeigentümer verzichtet wird. Wir schlagen folgende Ergänzung vor:
Art. 837 Abs. 2
Ist der Schuldner von Forderungen der Handwerker oder Unternehmer ein Mieter oder ein Pächter, so besteht der Anspruch nur, wenn der Grundeigentümer seine schriftliche Zustimmung zur Ausführung der Arbeiten erteilt hat.
Durch den Zwang, die Vereinbarung schriftlich abzufassen, werden sämtlichen involvierten Parteien mit Bestimmtheit viel Ärger erspart. Es reicht oft nicht, dass nur die Zustimmung erteilt wird. Die Parteien sollten sich nämlich auch über die Entschädigung des Mieters bzw. Pächters bei Vertragsende unterhalten. Unsere Forderung der schriftlichen Zustimmung stellt deshalb ein absolutes Minimum dar.
Prof. Schumacher Rainer: Im Unterschied zum Wortlaut des geltenden Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB macht Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 VE-ZGB den Anspruch auf ein Grundpfandrecht davon abhängig, dass der Unternehmer Material und Arbeit oder Arbeit allein unmittelbar geliefert hat. Was unter diesem neuen Kriterium der "Unmittelbarkeit" zu verstehen ist, wird jedoch weder im vorgeschlagenen Gesetzestext noch im Bericht zum Vorentwurf definiert bzw. erläutert.
Ich vermute, dass das Erfordernis der Unmittelbarkeit technisch-physisch auszulegen ist. Erfordert ist, dass der grundpfandberechtigte Unternehmer sein Werk unmittelbar mit dem Grundstück vereinigt hat, dass er also selber auf der Baustelle Bauarbeiten ausgeführt und die von ihm geschaffenen (Teil-) Werke mit dem Grundstück bzw. mit der im Entstehen begriffenen Baute selber physisch vereinigt hat. Vom Pfandanspruch ausgeschlossen wäre deshalb z.B. der Metallbauer, der zwar aufgrund eines Werkvertrages mit dem Bauherrn/ Grundeigentümer in seiner Fabrik die Fassadenelemente nach Plänen des Architekten des Bauherrn herstellt, aber die Fassade nicht selber am Gebäude montiert; sie werden von einem Nebenunternehmer mit dem Bauwerk verbunden. Vom Grundpfandrechtsanspruch ausgeschlossen wäre auch das Betonwerk, das den Transportbeton herstellt und liefert, der jedoch von einem Nebenunternehmer, nämlich vom Baumeister, eingebaut wird.
Als eher unwahrscheinlich erscheint mir die Auslegung, dass unter dem Erfordernis der Unmittelbarkeit die dauerhafte Verbindung mit dem Baugrundstück zu verstehen ist.
SMU: Gemäss dieser Fassung von Ziff. 3 hat der Unternehmer nur dann Anspruch auf Eintrag eines Bauhandwerkerpfandrechtes, wenn er in einem Vertragsverhältnis zum Grundeigentümer, Mieter oder Pächter steht. Mit dieser Formulierung wird einem missbräuchlichen Verhalten seitens der Bauherrschaft Vorschub geleistet. Ein überbautes Grundstück wird rasch veräussert, um die Eintragung des Bauhandwerkpfandrechts zu verhindern. Aber auch ohne Unterstellung eines missbräuchlichen Verhaltens ist es heute üblich, dass Neubauten nach Fertigstellung rasch verkauft werden. Dem Unternehmer geht dadurch die