Rapport sur les résultats

Consultation 2004/13: Révision partielle du Code civil (droits réels immobiliers et droit du registre foncier) · 486 pages

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Glarner Handelskammer: Es wird beantragt, explizit zu erwähnen, dass auch Forderungen aus Materiallieferungen ohne Arbeit zur Errichtung eines Grundhandwerkerpfandrechtes berechtigen. Es geht hier vor allem um die Ansprüche von Handelsfirmen, welche als Zulieferer des Hauptunternehmers auftreten. Auch diese sollen ihre ausstehenden Forderungen anmelden können, denn auch das gelieferte Material trägt zum Mehrwert des Grundstücks bei.

Soll das Bauhandwerkerpfandrecht auch bei Mieterausbauten gelten, so muss zwingend eine schriftliche Zustimmung des Eigentümers vorliegen und es muss ein dauernder, objektiver Mehrwert geschaffen werden. Kein Pfandanspruch darf bestehen, wenn sich der Vermieter die Wiederherstellung des Gebäudes vorbehalten hat.

Grundbuchverwalter AR: Dass in Sachen Mieter-Aufträge hiermit Klarheit geschaffen wird, ist richtig. Wenn aber schon eine Präzisierung begründet wird, wäre es besser, eine allgemeinere Formulierung zu treffen, denn nicht nur Mieter und Pächter erteilen Aufträge, auch andere Personen (Berater, Architekten, Ingenieure, bauführende Handwerker, usw.), die damit nicht ein Verhältnis gemäss nArt. 841 a Grundeigentümer <−> Handwerker/Unternehmer <−> Subunternehmer erzeugen. Sondern in der Praxis lassen sie ein direktes Verhältnis Grundeigentümer <−> Handwerker (nicht Subunternehmer) entstehen. Im Baugewerbe erfolgt sehr vieles eben mündlich und stillschweigend.

U. Hess-Odoni: Es ist dringend notwendig, dass der Anspruch auf Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts auch für Honorare und Auslagen der Architekten, Ingenieure und Geologen zugelassen wird, welche für Baute und Anlagen auf dem fraglichen Grundstück Planungs-, Beratungs- oder Bauleitungsarbeiten geleistet hatten.

Die Schlechterstellung der Planer gegenüber den ausführenden Unternehmen und Handwerkern lässt sich sachlich nicht rechtfertigen. Auch die Planer schaffen auf dem Baugrundstück einen Mehrwert. Effektiv ist es heute sogar oft so, dass der eigentliche Mehrwert in der geistigen Leistung der Planer sowie in der Projektorganisation liegt.

Die Gleichstellung ist auch deshalb gerechtfertigt, weil die Lehre und Rechtssprechung ja heute das Geistwerk als gleichwertig dem Sachwerk anerkennt.

Wichtig ist dabei auch, dass das so erweiterte Bauhandwerkerpfandrecht nicht nur für Bauten im engeren Sinn, sondern auch für Anlagen aller Art (z.B. Industrieanlagen, Deponien usw.) eingetragen werden kann.

Mit dieser Klarstellung können Streitigkeiten vermieden werden, ob es z.B. für die Planung und Schaffung einer Deponie oder auf die Einrichtung einer technischen Grossanlage, die als Zugehör zu einem Grundstück gehört, ein Bauhandwerkerpfandrecht geben kann oder nicht.

Abs. 2: Im Interesse der Klarheit muss hier eine schriftliche Zustimmung des Grundeigentümers verlangt werden. Nur dann, wenn die Schriftlichkeit der Zustimmung verlangt wird, werden klare und überprüfbare Verhältnisse geschaffen. Muss eine schriftliche Zustimmung vorliegen, so kann der Unternehmer diese Zustimmung beim Abschluss des Werk- oder Planervertrages auch einsehen und sich Sicherheit verschaffen.