Rapport sur les résultats

Consultation 2004/13: Révision partielle du Code civil (droits réels immobiliers et droit du registre foncier) · 486 pages

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Wir befürworten jedoch, dass die Möglichkeit der Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechtes neu auf Forderungen für Arbeiten wie Abbrucharbeiten von Gebäuden und anderen Werken ausgedehnt werden soll.

Antrag: Beibehaltung des geltenden Rechts oder Umarbeitung der vorgeschlagenen Bestimmung im Sinne der oben stehenden Ausführungen.

VSK: Präzisiert werden die Arbeiten, die Gegenstand eines Bauhandwerkerpfandrechts bilden können. Pfandberechtigt sollen neu ausdrücklich auch Abbrucharbeiten an Gebäuden oder anderen Werken sowie explizit auch von Mietern oder Pächtern mit Zustimmung des Grundeigentümers bestellte Arbeiten sein.

Dass die von Mietern oder Pächtern mit Zustimmung des Grundeigentümers bestellten Arbeiten wie die vom Grundeigentümer selbst veranlassten Arbeiten grundsätzlich pfandberechtigt sein sollen, entspricht einer bereits geübten Praxis. Es scheint sinnvoll, diesen Punkt im Rahmen der vorgeschlagenen Revision in das Gesetz aufzunehmen und explizit festzuhalten, dass ein Pfandrechtsanspruch nur für solche Arbeiten/Lieferungen besteht, die mit Zustimmung des Vermieters bzw. Verpächters erfolgt sind.

Was die explizite Erwähnung der Abbrucharbeiten als Gegenstand eines Bauhandwerkerpfandrechts betrifft – diese werden zwar in der Praxis ebenfalls bereits als mögliche Arbeiten anerkannt –, stellt sich die Frage, inwiefern sich dies mit dem generellen Grundgedanken des Bauhandwerkerpfandrechts in Verknüpfung mit der durch die Arbeiten entstehenden Wertvermehrung verträgt. Der durch das Bauen geschaffene Mehrwert des Grundstücks soll in erster Linie denjenigen als Sicherheit dienen, die ihn geschaffen haben; dies würde bei Abbrucharbeiten im konkreten Einzelfall eine eingetretene Wertvermehrung voraussetzen – zumindest müssen jedoch nach der Praxis Arbeiten im Zusammenhang mit einem Grundstück, wenn auch vielleicht nicht im konkreten Einzelfall, so doch an sich geeignet sein, eine Werterhöhung herbeizuführen.

Beim Bauhandwerkerpfandrecht handelt es sich um eine Bevorzugung einer bestimmten Gläubigergruppe im Vergleich zu anderen, indem dieser von Gesetzes wegen eine Realsicherheit für bestimmte Forderungen zugestanden wird. Damit eine solche Sonderbehandlung unter Berücksichtigung der verschiedenen Interessen von an Bauten Beteiligten auch weiterhin vertretbar ist, sollte sie nur soweit gehen, wie es sachlich gerechtfertigt ist. So kann es zwar durchaus sein, dass auch Abbrucharbeiten letztlich zu einer Wertvermehrung des betreffenden Grundstücks führen. Es stellt sich jedoch die Frage, ob als Beurteilungskriterium genügt, dass Arbeiten lediglich an sich geeignet sein müssen, eine Werterhöhung herbeizuführen. Zudem können sich im Zusammenhang mit Abbrucharbeiten auch Fragen aus der Altlastenproblematik stellen.

Aus diesen Überlegungen möchten wir anregen – ausgehend von der bisherigen Praxis und Rechtsprechung –, eine gewisse zusätzliche Systematisierung und Klarstellung der pfandberechtigten Arbeiten bzw. Lieferungen, sei es im Sinne einer negativen, sei es im Sinne einer positiven Formulierung, im Gesetz selbst vorzunehmen. Heute haftet der Einordnung, ob bestimmte Leistungen, die im Zusammenhang mit einem Bau erbracht werden, eine Vorzugsbehandlung verdienen oder nicht – auch wenn sich eine reiche Praxis herausgebildet hat – teilweise eine gewisse Willkürlichkeit an.