Rapport sur les résultats
Consultation 2004/13: Révision partielle du Code civil (droits réels immobiliers et droit du registre foncier) · 486 pages
Fedlex · Rapport sur les résultats · Page 373Fedlex · Rapport sur les résultats
Mieter ist zahlungsunfähig. In diesem Fall hat der Vermieter regelmässig zusätzlich noch einen Mietzinsverlust zu tragen. Mit der konkreten schriftlichen Zustimmung zu den Bau-vorhaben des Mieters, die nicht zu weit zurückliegen darf, wird Rechtssicherheit in einem Bereich geschaffen, der sonst leider oft missbraucht wird. Die Unbedachtheit der Handwerker, überall zu bauen und dabei selbstverständlich auf ein Handwerker-pfandrecht abzustellen, ist nicht schützenswert. Es ist Handwerkern ohne weiteres zuzumuten, sich nach der Zustimmung des Eigentümers im Voraus zu erkundigen. So genau wie die Handwerker über das Eintragungsprozedere informiert sind, so kann von ihnen präventiv auch verlangt werden, dass sie sich im Voraus über die Zulässigkeit informieren. Schliesslich werden auch die Bauplätze im Voraus besichtigt und die zu leistenden Arbeiten im Voraus besprochen.
Die hier vorgeschlagene Präzisierung ist für die Vermieter und Eigentümer von hoher Bedeutung.
VIV: Dass das Bauhandwerkerpfandrecht neu auch für Abbrucharbeiten an Gebäuden gelten soll, ist sinngerecht und wird vom VIV unterstützt. Ebenfalls die bereits heute geltende Rechtsprechung, dass auch Mieter oder Pächter, falls sie Aufträge erteilen, bauhandwerkerpfandrechtsgeschützt sind, ist korrekt.
Um Beweisproblemen von vorne herein aus dem Weg zu gehen, verlangt der VIV, dass die Zustimmung des Grundeigentümers bei vom Mieter oder Pächter in Auftrag gegebenen Arbeiten in schriftlicher Form erfolgen muss.
VSEI: Die vorgeschlagene neue Fassung von Artikel 837 Absatz 1 Ziffer 3 ZGB hätte zur Folge, dass ein Unternehmer nur dann Anspruch auf die Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrecht besitzt, wenn er in einem Vertragsverhältnis zum Grundeigentümer, Mieter oder Pächter steht.
Es ist üblich, dass Neubauten noch vor ihrer Fertigstellung oder bereits auf Grund der Pläne an Dritte veräussert werden. In diesen Fällen hat der Unternehmer keine Möglichkeit, seine Forderungen durch ein Bauhandwerkerpfandrecht zu sichern. Die Neuregelung leistet sogar missbräuchlichem Verhalten Vorschub, indem ein überbautes Grundstück rasch verkauft wird, um die Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechtes zu verhindern. Das Kann ja kaum der Sinn einer Gesetzesrevision sein. Die Möglichkeit der Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechtes dient der Sicherung der Forderung nicht nur gegenüber einem zahlungsunfähigen, sondern auch gegenüber einem zahlungsunwilligen Grundeigentümer.
Die Möglichkeit ein Bauhandwerkerpfandrecht eintragen zu lassen, soll wie bis anhin mit der geleisteten Arbeit zusammenhängen und nicht mit einem bestehenden Vertragsverhältnis. Das heisst, dass der Unternehmer auch dann, wenn er in keinem Vertragsverhältnis mit dem Grundeigentümer steht, ein Recht auf Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts haben muss.
Der Unternehmer ist vorleistungspflichtig. Bis zur Vollendung seines Werkvertrages hat der Unternehmer keinen Anspruch auf Vergütung, höchstens auf gewisse Abschlagszahlungen, wenn dies vorgängig vereinbart wurde.
Zur Aufhebung des Rechtes auf Eintragung eines Grundpfandrechtes für Subunternehmer wird nachfolgend unter den Bemerkungen zu Artikel 841a eingegangen.