Rapport sur les résultats

Consultation 2004/13: Révision partielle du Code civil (droits réels immobiliers et droit du registre foncier) · 486 pages

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stellt sich überdies die Frage, ob der Subunternehmer mit seinem beschränkten Informationsstand ein Pfandrecht nur in der Höhe seiner eigenen Forderung oder in der Höhe der Gesamtforderung des Hauptunternehmers gegenüber dem Grundeigentümer geltend machen darf. Insbesondere bei Geltendmachung der Gesamtforderung stellen sich weitere Fragen nach der Sorgfaltspflicht des eintragenden Subunternehmers sowie nach der Kostentragung.

SNV: Die vorgeschlagene Lösung ist kaum geeignet, das leidige Problem der drohenden Doppelzahlung für Bauleistungen zu eliminieren. Wird das Pfandrecht an der Forderung nämlich nicht oder zu spät (d.h. nach Bezahlung des Hauptunternehmers durch den Bauherrn) geltend gemacht, so besteht immer noch die Möglichkeit, das Grundpfandrecht vorläufig eintragen zu lassen. Die Durchsetzung des Pfandrechts steht dann aber nur dem Hauptunternehmer zu. Setzt dieser das Pfandrecht nicht durch, weil er kein Interesse daran hat, oder weil die Voraussetzungen nicht erfüllt sind, oder weil er in Konkurs fällt, so ist dem Subunternehmer nicht gedient.

Nicht klar ist auch, was geschehen würde, wenn am letzten Tag der Eintragungsfrist sowohl der Unternehmer, wie der Subunternehmer die vorläufige Eintragung des Pfandrechts beantragen. Dann wird wohl das zuerst eingereichte Gesuch gutgeheissen und das zweite mangels Interesse abgewiesen. Der zeitlich nachgehende Gesuchsteller hat dann die entsprechenden Kosten zu tragen, was etwas stossend ist.

Wahrscheinlich wäre allen Parteien besser gedient, wenn dem Subunternehmer nur dann ein Anspruch auf das gesetzliche Pfandrecht eingeräumt würde, sofern er dem Bauherrn im Voraus mitteilt, dass er bestimmte Leistungen erbringt. Dann hat der Bauherr die Möglichkeit, den Subunternehmer direkt zu bezahlen und so das Pfandrecht zu vermeiden.

Im übrigen ist unklar, was geschieht, wenn der Hauptunternehmer, aus welchem Grund auch immer (kein Interesse, Konkurs) die Durchsetzung des Pfandrechts nicht an die Hand nimmt. Es ist anzunehmen, dass der Subunternehmer dann keine Möglichkeit hat, seine Position definitiv zu sichern.

SUISSETEC: Was die heutige Regelung des Bauhandwerkerpfandrechts betrifft, so ist die Gefahr der Doppelzahlung für den Grundstückeigentümer zugegebenermassen stossend. Andrerseits wäre es für einen Subunternehmer ebenso stossend, wenn er das ihm zustehende Entgelt nicht oder nicht vollständig erhält, zumal er ja einen Mehrwert an der Liegenschaft schafft. Aus diesem Grund sprechen wir uns vehement gegen die vorgeschlagene Abschwächung des Bauhandwerkerpfandrechts der Subunternehmer aus. Mit der vorgeschlagenen Formulierung läuft der Subunternehmer insbesondere dann Gefahr, nicht oder nicht vollständig entschädigt zu werden, wenn:

- der Bauherr den Generalunternehmer bereits ganz oder teilweise bezahlt

hat. Begründung: Nach der Bezahlung durch den Bauherrn ist die Forderung des Generalunternehmers gegenüber dem Bauherrn infolge Erfüllung erloschen bzw. bei einer teilweisen Zahlung zumindest teilweise erloschen (OR 114);

- die Forderungen zwischen dem Generalunternehmer und seinen Subunter-

nehmern insgesamt grösser sind als die Forderung zwischen dem Generalunternehmer und dem Bauherrn. Dies könnte in der Praxis z.B. dann der