Rapport sur les résultats
Consultation 2004/16: Révision de l'Assurance-maladie: projets des lois 2 · 203 pages
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Vernehmlassung zur Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung Procédure de consultation sur la modification de la loi fédérale sur l’assurance-maladie
ses.
49 3 Nous émettons ici simplement un souci de principe : la séparation du SAV
financement des activités hospitalières de celui de leur composante d’enseignement et de recherche nous paraît difficile dans certains cas et risque de condamner dans les faits cette source importante de progrès pour la médecine de notre pays.
49 3 Forschung und Lehre werden in der KVG Revision an die Kantone SGIM
delegiert. Künftig sollen Leistungen finanziert und nicht mehr Kosten gedeckt werden. Dadurch droht Forschung und Lehre insbesondere in den kleineren Spitälern zu verkümmern, was mittelfristig ungünstige Folgen haben wird, wenn nicht eine besondere Abgeltung erfolgt.
Analysen aus den USA belegen, dass Teaching Hospitals heute eine qualitativ höher stehende Leistung erbringen als Nicht-Teaching
Hospitals was sich in einer höheren Mortalität in gewinnorientierten Spitälern (CMAJ 166: 1399-1406;2002) widerspiegelt. Dies trifft auch für kleinere Spitäler zu und ermöglicht heute in der Schweiz letztlich die Weiterbildung kompetenter Ärzte landesweit. Zu den Grundaufgaben eines Kantons gehört die Sicherstellung der adäquaten medizinischen Versorgung der Bevölkerung. In Analogie wird die Bevölkerung vor verschiedenen Gefahren durch die Polizei und Feuerwehr geschützt. Die Kosten für die Aus- und Weiterbildung sowie die Übernahme der
Vorhaltekosten für die Einsatzbereitschaft, ist weiterhin von den
Kantonen zu übernehmen. z.B. Vorhaltekosten für 24h Angebote
(Notfallstationen, Rettungsdienste, etc.).
49 3 Mit der dual-fixen Finanzierung (50% Kantone, 50% Versicherer) von SVBG
Leistungen sind wir einverstanden, sofern sie öffentliche und öffentlich subventionierte Spitäler betrifft. Eine dual-fixe Finanzierung der
Privatspitäler lehnen wir hingegen ab. Problematisch finden wir die bereits bestehende Ausdehnung des Begriffs der Lehre und Forschung auf alle Aus- und Weiterbildungen. Hier steht die Regelung des KVG im klaren Widerspruch zum Berufsbildungsgesetz, das von einer Beteiligung der Arbeitgeber an der Berufsbildung ausgeht. Diese wälzen ihren Teil der Kosten auf die Produktionspreise ab. Auch die laufende Fort- und Weiterbildung ist eine Aufgabe der Arbeitgeber, nicht zuletzt, um die Qualität ihrer Leistungen und ihre Leistungsfähigkeit zu erhalten. Es ist für uns nicht ersichtlich, weshalb diese Kosten vollumfänglich von den Kantonen zu übernehmen sind. Wir erwarten, dass diese Ausdehnung in der VKL überprüft wird.
49 3 Mit der dual-fixen Finanzierung (50% Kantone, 50% Versicherer) von SBK
Leistungen sind wir einverstanden, sofern sie öffentliche und öffentlich subventionierte Spitäler betrifft. Eine dual-fixe Finanzierung der
Privatspitäler lehnen wir hingegen ab. Problematisch finden wir die bereits bestehende Ausdehnung des Begriffs der Lehre und Forschung auf alle Aus- und Weiterbildungen. Hier steht die Regelung des KVG im klaren Widerspruch zum Berufsbildungsgesetz, das von einer Beteiligung der Arbeitgeber an der Berufsbildung ausgeht. Diese wälzen ihren Teil der Kosten auf die Produktionspreise ab. Auch die laufende Fort- und Weiterbildung ist eine Aufgabe der Arbeitgeber, nicht zuletzt, um die Qualität ihrer Leistungen und ihre Leistungsfähigkeit zu erhalten. Es ist für uns nicht ersichtlich, weshalb diese Kosten vollumfänglich von den Kantonen zu übernehmen sind. Wir erwarten, dass diese Ausdehnung in der VKL überprüft wird.
49 3 santésuisse fordert dringend einen annähernd prämienneutralen santé-
Finanzierungsschlüssel. Das ist aber nur zu erreichen, wenn der suisse Finanzierungsanteil der Krankenversicherung nicht über 40 % beträgt. Würden die stationären Spitalkosten mit Einschluss der
Investitionskosten je zur Hälfte durch die öffentliche Hand und die
Krankenversicherung finanziert, hätte das nach Berechnungen von santésuisse, die mit den Schätzungen des Bundesamtes für