Rapport sur les résultats

Consultation 2004/16: Révision de l'Assurance-maladie: projets des lois 2 · 203 pages

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Vernehmlassung zur Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung Procédure de consultation sur la modification de la loi fédérale sur l’assurance-maladie

FHV sont déjà certifiés ou sont sur le point de l'être. Nous constatons malheureusement que la qualité a un coût que le: payeurs (pouvoirs publics et assureurs) rechignent à financer. Dans les faits, ce sont les hôpitaux qui ont pris en charge les coûts relatif à la qualité. Nous constatons que les déficits auxquels nous devons faire face risquent de compromettre sérieusement les programmes qualité que nous avons mis en place. Les finances tant de Ia Confédération que des cantons ne laissent pas augurer de bonnes perspectives.

La Fédération des Hôpitaux vaudois ne croit pas à l'instauration d'une véritable concurrence dans le domaine sanitaire et, en particulier, hospitalier. Mais elle pense qu'une certaine liberté d'entreprise est possible. Cette liberté de manager se transcrit à travers la pertinence de son statut actuel qui intègre judicieusement la souplesse du talent privé et les devoirs liés à la reconnaissance d'intérêt public.

49 3 Eine dual-fixe Aufteilung der Leistungsfinanzierung im Verhältnis 1 : 1 VSAO zwischen Versicherern und Kantonen stimmen wir ebenfalls zu, sofern die Abgrenzung der Finanzierung von Lehre und Forschung gegenüber der Weiterbildung zuvor transparent geregelt wird. Die ärztliche

Weiterbildung, die hauptsächlich aus Dienstleistungen für das Spital besteht, muss integraler Bestandteil der Betriebskosten des Spitals bleiben und durch die Kantone und Versicherer je hälftig finanziert werden. Die Ärztinnen und Ärzte leisten ihren Beitrag durch erheblich höhere Arbeitszeiten, als sie das übrige Personal kennt. Die

Finanzierung von Lehre und Forschung darf durch den Wechsel in der Spitalfinanzierung gegenüber dem heutigen Zustand nicht benachteiligt werden.

Ebenso stimmen wir der beabsichtigten Gleichbehandlung aller Spitäler unabhängig von ihrer Trägerschaft zu. Eine Gleichbehandlung muss jedoch zwingend alle erbrachten Leistungen berücksichtigen,

insbesondere auch NotfalIdienstleistungen, Bereitschaftsdienst,

Rettungswesen, Weiterbildung etc. Es dürfen keinesfalls falsche Anreize gesetzt werden, welche die Erbringung dieser für die Qualität der

medizinischen Versorgung unentbehrlichen Leistungen uninteressant werden lässt. Die Bestimmung, dass die Kantone an die Erteilung von Leistungsaufträgen Bedingungen knüpfen können, erachten wir deshalb als unverzichtbar. Eine Ungleichbehandlung der Spitäler hat der

Bundesrat zu unserem Bedauern kürzlich gebilligt, indem er Spitäler der öffentlichen Verwaltung dem Arbeitsgesetz nicht unterstellte. Diese Ungleichbehandlung muss so rasch als möglich korrigiert werden, da sie wettbewerbsverzerrend wirkt, indem alle Spitäler dem Arbeitsgesetz unterstellt werden.

Im Rahmen der Leistungsabgeltungen der obligatorischen

Krankenversicherung sollen keine Kostenanteile für Lehre und

Forschung abgegolten werden. Gleichwohl ist unter allen Umständen sicherzustellen, dass diese wichtige Aufgabe, welche schlussendlich der Qualitätserhaltung des Schweizer Gesundheitswesens dient und somit allen Versicherten zu Gute kommt, ausreichend finanziert wird. Die Neuordnung der Spitalfinanzierung darf im Weiteren nicht dazu dienen, die Aus- und Weiterbildungskosten hinterrücks dem medizinischen Personal aufzubürden. Insbesondere in Bezug auf die Finanzierung der Weiterbildung von Assistenzärztinnen und -ärzten fordern wir, dass bis auf weiteres am Status quo festgehalten wird. Die heutige Weiterbildung besteht zum grössten Teil aus Dienstleistung für das Spital. Würde beispielsweise die Operationsassistenz wegfallen, müsste eine andere Person assistieren und bezahlt werden. So können die Kosten gar nicht exakt beziffert werden und ein Wettbewerb zwischen den

Weiterbildungsinstitutionen findet nicht statt. Wir weisen im Weiteren darauf hin, dass die im Vergleich zum übrigen Spitalpersonal deutlich längere Maximalarbeitszeit von 50 Stunden pro Woche stets damit