Rapport sur les résultats

Consultation 2004/16: Révision de l'Assurance-maladie: projets des lois 2 · 203 pages

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Vernehmlassung zur Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung

Procédure de consultation sur la modification de la loi fédérale sur l’assurance-maladie

den Vergütungen nach den Absätzen 1 - 4 sind die Ansprüche des

Spitals, vorbehalten Art. 48 für die ärztlichen Leistungen, abgegolten.

49 5 Das WZW-Erfordernis und, damit zusammenhängend, der Tarifschutz SBV

wurden im KVG konzipiert, um die Leistungen der obligatorischen

sozialen Krankenversicherung einzugrenzen. Diese Grundprinzipien

lassen sich jedoch nicht auf die Zusatzvereinbarung anwenden, wenn

man deren Existenz nicht in Frage stellen will. Tatsächlich will der Patient mit seiner Zusatzversicherung sicherstellen, dass er über die auf das

Notwendige beschränkte Versorgung der sozialen Krankenversicherung hinaus weitere medizinische, pflegerische und hotelleriebezogene

Leistungen beanspruchen und absichern kann. Das Gesetz muss in

dieser Hinsicht klare und unmissverständliche Normen vorsehen, die ein "Übergreifen" des KVG auf dasVVG ausdrücklich verneinen.

49 6 H+ unterstützt die Neuformulierung des Absatzes 6. H+ 49 6 Nous demandons que la notion de « traitement ambulatoire à l’hôpital » SAV

soit clairement définie, afin que les conditions particulières du finance-

ment des hôpitaux ne provoquent pas de distorsions de la concurrence

dans le marché ambulatoire.

Nous proposons la définition suivante du « traitement ambulatoire à

l’hôpital »: « Traitement administré en milieu hospitalier pour des raisons médicales ou techniques sans que le patient doive y séjourner la nuit »

Proposition: Ajouter les phrases suivantes à l’alinéa 6:

On entend par « traitement ambulatoire à l’hôpital » tout traitement ad-

ministré en milieu hospitalier pour des raisons médicales ou techniques

sans que le patient doive y séjourner la nuit. Toute autre prestation am-

bulatoire leur est interdite. Si un hôpital fournit des prestations ambulatoires et remet des traitements aux patients pour que ces derniers soient

administrés en-dehors de l’hôpital, il doit créer une unité distincte répondant à l’ensemble des exigences légales et conditions-cadre applicables au secteur ambulatoire. L’approvisionnement et la gestion de cette unité doivent être clairement séparés de celles des traitements stationnaires et « ambulatoires à l’hôpital ».

49 7 Ist in dieser Form obsolet. Wenn konsequent an ein Bepreisungssystem AG

gedacht wird, ist es eine reine Führungsfrage der Leistungserbringer, wie weit sie selbst über sich bzw. ihre eigene Kostenstruktur orientiert sein

möchten. Zudem müssten die Leistungserbringer ein Interesse daran

haben, im Eskalationsfall dem Preisüberwacher die entsprechenden

Daten zur Verfügung zu stellen.

49 7 Ebenso erübrigt sich ein Einsichtsrecht der Krankenversicherer und der SO

Vertragsparteien in die Kostenrechnung der Leistungserbringer gemäss

Art. 49 Abs. 7. Sogar nach Ansicht des Bundesrates (vgl. Botschaft 2a

Spitalfinanzierung S. 20) kann nach dem Übergang zur

Leistungsfinanzierung nicht mehr auf die anrechenbaren Kosten Bezug

genommen werden. Neu soll einzig die Vergütung, d.h. der Preis der

jeweiligen Leistung massgebend sein. Kein Wirtschaftsunternehmen legt seinen Kunden seine Preiskalkulation und Kostenrechnung offen dar.

49 7 Im Hinblick auf den Systemwechsel bei der Spitalfinanzierung, erachten SBV

wir es als absolut unumgänglich, dass die Spitäler verpflichtet werden,

ihr Rechnungswesen wesentlich zu verbessern, so dass eine volle

Kostentransparenz besteht. Es ist mehr als nur bedauerlich, dass dies

heute immer noch nicht der Fall ist.

49 7 H+ lehnt eine Verordnung von Führungsinstrumenten für die Spitäler und H+

insbesondere die Einsichtnahme durch die Vertragspartner in die Be-

rechnungsgrundlagen der Spitäler als unnötigen und wettbewerbsfrem-

den Eingriff in die operative Tätigkeit ab. Ein modernes Unternehmen

arbeitet mit bekannten und notwendigen Führungsinstrumenten. Zudem

schaffen das Projekt Rekole zur einheitlichen Kostenrechnung und Leistungserfassung sowie die gemäss Art. 49 Abs. 1 vorgesehene national

einheitliche Leistungsnomenklatur die notwendigen Voraussetzungen für