Rapport sur les résultats

Consultation 2004/16: Révision de l'Assurance-maladie: projets des lois 2 · 203 pages

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Vernehmlassung zur Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung

Procédure de consultation sur la modification de la loi fédérale sur l’assurance-maladie

ringeren finanziellen Leistungen und der niedrigeren medizinischen

Stellung des Pflegeheims gegenüber dem Spital zum Ausdruck kommt.

Nach aussen bedeutet dies zudem eine unverdiente diskriminierte

Stellung des Personals im Pflegheim im Vergleich zu jenem im Spital.

Art. 51 Abs. 1 Globalbudget Art. 51, al. 1 Budget global

Artikel Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Article Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs

51 Nachdem die Revision eine leistungsorientierte Spitalfinanzierung SG

vorsieht, erachten wir die Möglichkeit, dass die Kantone weiterhin einen

Gesamtbetrag für die Finanzierung der Spitäler oder Pflegeheime fest-

setzen, als systemfremd und überholt. Vorschlag: Art. 51 streichen.

51 L'articolo 51 deve pertanto essere approfondito e completato. Esso deve TI

assumere nella legge un ruolo centrale come gli articoli 39 (pianifica-

zione) e 49 (tariffe). Il contratto di prestazione diventa uno strumento in-

dispensabile soprattutto nel caso in cui i cantoni dovessero essere obbli-

gati a finanziare anche le strutture

private. L'obbligo per le strutture ospedaliere pubbliche o private di sti-

pulare un contratto di prestazione in caso di sussidiamento pubblico do-

vrebbe essere codificato nella legge federale sull'assicurazione malattia.

51 1 Zustimmung zur vorgeschlagenen Änderung. SVP 51 1 Da mit dem neuen Artikel 49 Pauschalen vereinbart werden, erübrigt sich SGB

die Globalbudgetierung und der Artikel ist ersatzlos zu streichen.

51 1 Artikel 49 Absatz 1 hält fest, dass eine Entschädigung der Spitäler H+

leistungsbezogen erfolgen muss. Globalbudgets stehen im klaren

Widerspruch hierzu und bedeuten im Endeffekt eine Rationierung der

Gesundheitsleistungen. Antrag: Artikel 51 streichen.

51 1 Die Festlegung eines Globalbudgets für die Gesundheitsversorgung wird SRK

Wartelisten und eine Zweiklassenmedizin auslösen. Die Globalbudgets

wurden bereits in verschiedenen Ländern eingeführt und haben sich

nicht bewährt. Zudem steht die Plafonierung im Widerspruch zu einer

bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung. Mit einen Globalbudget

müssten noch andere politische Entscheide gefällt werden, wie z.B.

Behandlungsprioritäten, Behandlungsstandards, Lohnniveau,

Arbeitszeiten usw. Im Weiteren wird der Kanton seine ihm gehörenden

öffentlichen Spitäler wiederum finanzieren müssen, auch wenn die

Globalbudgets überschritten sind, da keine andere Trägerschaft für den

Differenzbetrag aufkommt.

Antrag : Der Kanton kann finanzielle Steuerungsinstrumente unter

Berücksichtigung der politischen Rahmenbedingungen und des

Versorgungsauftrages Behandlungsnormen erlassen.

51 1 Globalbudgets haben in einem auf Wettbewerb ausgerichteten Gesetz Hirslanden

nichts zu suchen. Nachdem gemäss Art. 49 Abs. 1 die Entschädigung

der Spitäler leistungsbezogen erfolgt, steht die mögliche Festsetzung

eines Globalbudgets in einem klaren Widerspruch dazu.

51 1 Das Globalbudget ist grundsätzlich kein zeitgemässes Finanzierungsin- santé-

strument. Es sollen in Zukunft Leistungen und nicht mehr Einrichtungen suisse finanziert werden. Der Grundgedanke des Globalbudgets ist höchstens

übergangsweise und während einer kostenneutralen Einführungsphase

sinnvoll. Das Globalbudget muss u.E. zwingend zusammen mit den Ver-

sicherern ausgearbeitet werden. Ein Globalbudget im Spitalbereich

macht zudem nur Sinn, wenn ein Mengengerüst definiert ist und der am-

bulante Spitalbereich miteinbezogen wird. Der zweite Satz ist zwingend.

Wird er gestrichen, muss der ganze Art. 51 Abs. 1 gestrichen werden. Es

ist allerdings zu präzisieren, dass sich der zweite Satz nur auf Spitäler

und nicht auf Pflegeheime bezieht. Abs. 1 ist wie folgt zu ändern: „Der