Rapport sur les résultats

Consultation 2004/16: Révision de l'Assurance-maladie: projets des lois 2 · 203 pages

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Vernehmlassung zur Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung Procédure de consultation sur la modification de la loi fédérale sur l’assurance-maladie

allem beim Finanzierungsmodell der integrierten Versorgungsnetze über eine Capitation als fixe Pauschale pro angeschlossene versicherte

Person.

Der Anreiz zur Teilnahme an integrierten Versorgungsnetzen entfällt auch für die versicherten LangzeitpatientInnen, wenn die ÄrztInnen die

Koordination der Leistungen und die Steuerung der Behandlung aus finanziellen Überlegungen nicht sicherstellen. Die in Aussicht gestellte Stärkung der Prävention und der Beratung für PatientInnen in integrierten Versorgungsnetzen bleibt damit Wunschdenken.

Integrierte Versorgungsnetze müssen alle Leistungen der OKP anbieten, das heisst auch Spitex. Die Modalitäten der Abgeltung der

Leistungserbringer, die auf ärztlichen Auftrag arbeiten, müssen klarer geregelt werden. Das vorgelegte Modell ist einseitig auf Ärztenetzwerke ausgerichtet und thematisiert den Einkauf anderer Leistungen (z.B. Spitex) nicht; erwähnt werden in der Vorlage neben den ärztlichen Leistungen einzig die Spitalleistungen.

Klare Konzepte für die Integration der andern Leistungserbringer und Klarheit über die Vergütung dieser Leistungen sind unbedingt notwendig. Dies insbesondere für Spitex, wo Rahmentarife oder – möglicherweise künftig – nur noch ein Teil der Spitex-Pflegeleistungen KVG-versichert sein werden.

41c 2 Die in der Revision vorgeschlagene angestrebte Budgetverantwortung der SSO Trägerschaften der Managed Care-Modelle ist sowohl aus medizinischen wie auch aus ethischen Gründen abzulehnen. Die Gefahr, dass dadurch echte Risikogruppen wie beispielsweise Chronischkranke oder alte

Menschen schlechter gestellt werden, ist offensichtlich. Ebenso fördert dieses Modell die Tendenz zur Minimalmedizin, denn schlussendlich gilt: Je mehr bei den Leistungen gespart werden kann, desto mehr bleibt im "Capitation-System" hängen.

Sollte sich der Gesetzgeber für die Förderung der "besonderen Versicherungsformen" entscheiden, so ist eine klare Trennung der

Verantwortungen notwendig. In dem Sinne kann und darf es nicht zulässig sein, dass sich anerkannte Krankenversicherer an Managed Care-

Modellen direkt oder indirekt beteiligen. Hiezu ist auf gesetzlicher Ebene eine entsprechende Vorgabe festzuhalten und Art. 41c entsprechend zu ergänzen. Dabei ist sicherzustellen, dass sich die nach Art. 11 KVG

anerkannten Versicherer auch nicht indirekt (z.B. via Holdings, Ver-

sichertengenossenschaften etc.) an diesen Modellen beteiligen. Im Sinne dieser Ausführung ist deshalb Art. 41c wie folgt zu ergänzen:

„Anerkannten Versicherern ist eine direkte oder indirekte Beteiligung an Institutionen der besonderen Versicherungsformen untersagt.“

41c 2 Da dieses Modell die Gesundheitsberatung fördert und der Leistungs- SVDE erbringer eine proaktive Rolle einnimmt um den guten Gesund-

heitszustand des Patienten zu erhalten, unterstützen wir Managed Care Modelle.

41c 2 Die Übertragung der Budgetverantwortung an die Netzwerkbetreiber und VLSS damit an die Ärzteschaft ist erstens nicht zwingend und zweitens potentiell patientengefährdend. Leistungserbringer auch nur potentiell in eine

medizinisch-ethische Konfliktsituation aus finanziellen Gründen zu

steuern, wäre eine Fahrlässigkeit der Gesetzgebung und wird somit von uns klar abgelehnt.

41c 2 Eine zwingend vorgeschriebene Budgetverantwortung lehnen wir VSAO entschieden ab. Die Verknüpfung von Managed Care-Versor-

gungsmodellen mit Budgetverantwortung birgt die Gefahr, dass infolge überdurchschnittlich kostenintensiver, aber medizinisch sinnvoller

Behandlungen das Netzwerk finanziell unter Druck gerät und eine nicht beabsichtigte verdeckte Rationierung stattfindet mit einer Beeinträchtigung der medizinischen Behandlungsqualität für das ganze Ver-

sichertenkollektiv. Dieser systembedingte Zwang zur