Rapport sur les résultats
Consultation 2004/16: Révision de l'Assurance-maladie: projets des lois 2 · 203 pages
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Vernehmlassung zur Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung
Procédure de consultation sur la modification de la loi fédérale sur l’assurance-maladie
Frage, ob die Bestimmungen für eine kosteneindämmende Wirkung
ausreichend sind. Vielmehr besteht die Gefahr, dass aufgrund der
interpretationsbedürftigen Formulierung Rechtsstreitigkeiten zwischen
den Versicherern und den Patienten entstehen.
52a 2, 3 Was die Förderung der Abgabe von preisgünstigen Medikamenten und FDP
Generika anbelangt, werden in der Vernehmlassungsvorlage 2B
ebenfalls die Massnahmen aus der gescheiterten 2. KVG-Revision
wiederaufgenommen. Die FDP zeigt sich erfreut darüber, dass eine
Zwangssubstitution von Originalpräparaten durch Generika sowie eine
obligatorische Wirkstoffverschreibung im vorliegenden Entwurf
abgelehnt werden; solche Eingriffe würden die ärztliche Therapie- und
Verschreibungsfreiheit unverhältnismässig beeinträchtigen, ohne dass
eine Verbesserung der Kostensituation garantiert vorausgesagt werden
kann.
Die in der Vernehmlassungsvorlage stipulierte Verpflichtung der Leis-
tungserbringer, bei der Verordnung oder Abgabe eines Arzneimittels
mittels Wirkstoffverschreibung ein preisgünstiges Produkt abzugeben, ist hingegen sinnvoll, solange diese Regelung nur die Neuverschreibung
oder Erstverschreibung eines Medizinalpräparats betrifft. Bei einer
langjährigen Medikation (und dies ist in gut über der Hälfte der
hausärztlichen Behandlungen der Fall) macht es grundsätzlich keinen
Sinn, ein bewährtes Heilmittel zu wechseln, wenn ein preisgünstigeres
Generikum auf den Markt kommt. Das Vertrauen eines/-r Patienten/-in,
welche/-r seit längerer Zeit erfolgreich mit einem Arzneimittel behandelt
wird, leidet bei einem Wechsel erfahrungsgemäss erheblich; zudem ist
ein solcher Wechsel in gewissen Fällen mit viel Aufwand und mehreren
Arztkonsultationen verbunden (bspw. bei Psychopharmaka oder
Antiepilepsiemitteln). Die FDP stimmt dieser neuen
Verschreibungsregelung demnach nur unter der Bedingung zu, dass
sich diese auf Verschreibungen bei neuen Patienten/-innen oder bei
erstmaligem Krankheitsfall beschränkt.
52a 2, 3 Der Vorschlag des Bundesrates geht zwar in die gewünschte Richtung, SPS
genügt aber nicht. Die SP Schweiz verlangt wirksamere
kostendämpfende Massnahmen im Medikamentenbereich. Sie fordert
deshalb Bestimmungen wonach Arzneimittel grundsätzlich unter ihrer
Wirkstoffbezeichnung zu verordnen sind. Zudem müssen bei gleicher
Eignung preisgünstige Arzneimittel abgegeben werden. Die
preisgünstige Verordnung und Abgabe soll zudem sich auch auf Mittel
und Gegenstände beziehen.
52a 2, 3 Es ist zu beachten, dass die Wirkstoffverschreibung höchstwahr- SVP
scheinlich eine verschwindend kleine Ausnahme bleiben wird.
52a 2, 3 Riteniamo che il progetto non incentivi a sufficienza il consumo di medi- acsi
camenti generici. Il potenziale di risparmio potrebbe essere molto ele-
vato. Nel nostro paese la percentuale di medicanti generici è ancora
molto bassa se confrontata a quella che si registra in altri paesi europei:
il 5 % contro il 35% della Finlandia, il 21% della Germania e il 18% della
Gran Bretagna.
52a 2, 3 Im Sinne einer innovativen Wirtschaft muss der Patentschutz wirksam economie-
gesichert und eine faire Abgeltung der innovatorischen Leistungen suisse möglich sein. Aus diesem Grund ist der vorliegende Vorschlag, der
weder eine zwangsweise Verschreibung von Generika noch eine
obligatorische Wirkstoffverschreibung beinhaltet, angemessen. Die
ärztliche Therapie- und Verschreibungsfreiheit muss gewährleistet
bleiben. Gerade bei Patienten mit einer Dauermedikation ist die
Compliance ein entscheidender Faktor für den Behandlungserfolg. Um
diesen nicht zu gefährden, sollte sich die Bestimmung in Art. 52a Abs.2
und 3 KVG (neu) nur auf Verschreibungen bei neuen Patienten
beziehen. Der Text sollte diesbezüglich präzisiert werden.
52a 2, 3 Nous insistons pour que les médecins inscrivent sur les ordonnances FRC