Rapport sur les résultats

Consultation 2004/16: Révision de l'Assurance-maladie: projets des lois 2 · 203 pages

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Vernehmlassung zur Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung

Procédure de consultation sur la modification de la loi fédérale sur l’assurance-maladie

Therapien eine hohe Bedeutung beimisst.

52 4 Nous nous interrogeons si l’art. 52 al. 4 ne vise pas l’exclusion de la LA- SAV

Mal des thérapies alternatives dont la polémique n’est pas close au sujet

de l’efficacité « démontrée » ? La SSPh n’est pas absolument opposée à

l’idée que les thérapies alternatives soient du domaine de l’assurance pri-

vée, sauf peut-être dans des domaines où elles seraient seules à apporter

une réponse thérapeutique. Mais si telle devait être l’intention de cet ali-

néa, alors il faudrait le dire clairement.

52 4 Wir stimmen der Wiederaufnahme dieser Regelung aus der gescheiterten SGCI

2. KVG-Revision zu. Sie sollte es erleichtern, dass alle Arzneimittel in der

Spezialitätenliste den gleichen Anforderungen an den Nachweis der

therapeutischen oder diagnostischen Wirksamkeit genügen. In der Praxis

darf diese Gesetzesergänzung jedoch nicht dazu führen, die

entsprechenden offiziellen, im Rahmen der Zulassung von Swissmedic

getroffenen Feststellungen zu überprüfen; mithin sollen hier Doppelspurig-

keiten ausgeschlossen sein.

52 4 Wir stimmen im Grundsatz der Wiederaufnahme dieser Regelung aus der vips

gescheiterten 2. KVG-Revision zu. Diese Regelung soll aber

Doppelspurigkeiten mit Swissmedic, d.h. deren Zulassungsverfahren und

Kriterien ausschliessen.

52 4 Es ist sinnvoll, den Grundsatz von Artikel 32 KVG für Arzneimittel santé-

nochmals aufzuführen. Damit keine Missverständnisse entstehen, sollen suisse jedoch auch die Voraussetzungen der Zweckmässigkeit und

Wirtschaftlichkeit aufgeführt werden.

Antrag: Abs. 4 ist wie folgt zu ergänzen:

„Ein Arzneimittel darf nur in die Spezialitätenliste aufgenommen werden,

wenn seine Wirksamkeit nach Massgabe der diagnostischen und

therapeutischen Zielsetzung sowie seine Zweckmässigkeit und seine

Wirtschaftlichkeit ausreichend nachgewiesen ist. Das Bundesamt streicht

ein Arzneimittel aus der Spezialiätenliste, wenn es diese Voraussetzung

nicht mehr erfüllt.“

52 5 Ein Arzneimittel kommt heute mit einem bestimmten Indikationsbereich auf santé-

die Spezialitätenliste. Oft weitet Swissmedic den Indikationsbereich aus, suisse ohne dass beim Bundesamt für Gesundheit eine erneute Preisdiskussion

geführt wird.

Neben der Orphan Drug Thematik ist seit längerem der so genannte off

Label Use ein besonderer Problembereich für die Krankenversicherer, den

die Branche selber nicht lösen kann. Deshalb sollte der Bund diesen

Bereich auf Gesetzesebene regeln.

Auf Verordnungsebene soll folgendes sichergestellt werden: "Die

Anwendung des Medikamentes ausserhalb des zugelassenen

Indikationsbereiches ist Swissmedic und dem BAG umgehend mitzuteilen

und entsprechend zu dokumentieren."

Ausserdem soll die Verfügung an der Hersteller bei Erstaufnahme

folgenden Zusatz enthalten:

"Sollte das Arzneimittel in der praktischen Anwendung aus besonderen

Gründen ausserhalb des zugelassenen Indikationsbereiches eingesetzt

werden, sorgt das pharmazeutische Unternehmen mit dem

verschreibenden Arzt dafür, dass die entsprechende Anwendung

dokumentiert wird und übernimmt die Kosten."

Antrag: Art. 52 ist um einen fünften Absatz zu ergänzen:

„Wird der Indikationsbereich eines Arzneimittels ausgeweitet, wird der

Preis angepasst. Über die Anwendung von Arzneimitteln ausserhalb des

zugelassenen Indikationsbereiches und unsicherer Wirksamkeit erlässt

der Bundesrat nähere Bestimmungen.“

Art. 52a Abs. 2 und 3 / Substitution Art. 52a, al. 2 et 3 / Substitution