Rapport sur les résultats
Consultation 2004/16: Révision de l'Assurance-maladie: projets des lois 2 · 203 pages
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Vernehmlassung zur Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung
Procédure de consultation sur la modification de la loi fédérale sur l’assurance-maladie
Therapien eine hohe Bedeutung beimisst.
52 4 Nous nous interrogeons si l’art. 52 al. 4 ne vise pas l’exclusion de la LA- SAV
Mal des thérapies alternatives dont la polémique n’est pas close au sujet
de l’efficacité « démontrée » ? La SSPh n’est pas absolument opposée à
l’idée que les thérapies alternatives soient du domaine de l’assurance pri-
vée, sauf peut-être dans des domaines où elles seraient seules à apporter
une réponse thérapeutique. Mais si telle devait être l’intention de cet ali-
néa, alors il faudrait le dire clairement.
52 4 Wir stimmen der Wiederaufnahme dieser Regelung aus der gescheiterten SGCI
2. KVG-Revision zu. Sie sollte es erleichtern, dass alle Arzneimittel in der
Spezialitätenliste den gleichen Anforderungen an den Nachweis der
therapeutischen oder diagnostischen Wirksamkeit genügen. In der Praxis
darf diese Gesetzesergänzung jedoch nicht dazu führen, die
entsprechenden offiziellen, im Rahmen der Zulassung von Swissmedic
getroffenen Feststellungen zu überprüfen; mithin sollen hier Doppelspurig-
keiten ausgeschlossen sein.
52 4 Wir stimmen im Grundsatz der Wiederaufnahme dieser Regelung aus der vips
gescheiterten 2. KVG-Revision zu. Diese Regelung soll aber
Doppelspurigkeiten mit Swissmedic, d.h. deren Zulassungsverfahren und
Kriterien ausschliessen.
52 4 Es ist sinnvoll, den Grundsatz von Artikel 32 KVG für Arzneimittel santé-
nochmals aufzuführen. Damit keine Missverständnisse entstehen, sollen suisse jedoch auch die Voraussetzungen der Zweckmässigkeit und
Wirtschaftlichkeit aufgeführt werden.
Antrag: Abs. 4 ist wie folgt zu ergänzen:
„Ein Arzneimittel darf nur in die Spezialitätenliste aufgenommen werden,
wenn seine Wirksamkeit nach Massgabe der diagnostischen und
therapeutischen Zielsetzung sowie seine Zweckmässigkeit und seine
Wirtschaftlichkeit ausreichend nachgewiesen ist. Das Bundesamt streicht
ein Arzneimittel aus der Spezialiätenliste, wenn es diese Voraussetzung
nicht mehr erfüllt.“
52 5 Ein Arzneimittel kommt heute mit einem bestimmten Indikationsbereich auf santé-
die Spezialitätenliste. Oft weitet Swissmedic den Indikationsbereich aus, suisse ohne dass beim Bundesamt für Gesundheit eine erneute Preisdiskussion
geführt wird.
Neben der Orphan Drug Thematik ist seit längerem der so genannte off
Label Use ein besonderer Problembereich für die Krankenversicherer, den
die Branche selber nicht lösen kann. Deshalb sollte der Bund diesen
Bereich auf Gesetzesebene regeln.
Auf Verordnungsebene soll folgendes sichergestellt werden: "Die
Anwendung des Medikamentes ausserhalb des zugelassenen
Indikationsbereiches ist Swissmedic und dem BAG umgehend mitzuteilen
und entsprechend zu dokumentieren."
Ausserdem soll die Verfügung an der Hersteller bei Erstaufnahme
folgenden Zusatz enthalten:
"Sollte das Arzneimittel in der praktischen Anwendung aus besonderen
Gründen ausserhalb des zugelassenen Indikationsbereiches eingesetzt
werden, sorgt das pharmazeutische Unternehmen mit dem
verschreibenden Arzt dafür, dass die entsprechende Anwendung
dokumentiert wird und übernimmt die Kosten."
Antrag: Art. 52 ist um einen fünften Absatz zu ergänzen:
„Wird der Indikationsbereich eines Arzneimittels ausgeweitet, wird der
Preis angepasst. Über die Anwendung von Arzneimitteln ausserhalb des
zugelassenen Indikationsbereiches und unsicherer Wirksamkeit erlässt
der Bundesrat nähere Bestimmungen.“