Rapport sur les résultats
Consultation 2004/16: Révision de l'Assurance-maladie: projets des lois 2 · 203 pages
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Vernehmlassung zur Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung Procédure de consultation sur la modification de la loi fédérale sur l’assurance-maladie
gemäss obligatorischer Krankenpflegeversicherung zu beschränken.
Wahl- und Zusatzleistungen gemäss Versicherungsvertragsgesetz sind davon klar auszunehmen. Für diese ist auch unter dem Prinzip des Tarifschutzes eine entsprechende Verrechnung zulässig. In diesem Bereich werden Angebote und Preise gemäss marktwirtschaftlichen Grundsätzen gebildet.
Wir wiederholen daher die oben gestellte Forderung wonach private Spitalleistungserbringer nicht von der bestehenden Spitalliste gestrichen werden dürfen, bis das monistische Spitalfinanzierungssystem eingeführt ist. (vgl. die in der letzten Dezembersession von beiden Kammern
genehmigte Übergangsbestimmung Absatz 6, bis).
39 1d Die Spitalplanung, wie in der Botschaft umschrieben, soll nur auf den SVPK KVG-Bereich bezogen sein. Diese grundsätzlich zu begrüssende
Änderung vermag jedoch nicht über die Problematik der Spitalplanung schlechthin hinwegzutäuschen. Tatsächlich sind auch alle
zusatzversicherten Patienten aufgrund des vorgesehenen
Sockelbeitrages (teilweise) dem KVG-Bereich zuzuordnen.
Spitalplanung in einem wettbewerblichen Umfeld ist ein völliger
Widerspruch mit Ausnahme spezifischer Anliegen wie die Spitzenmedizin (im Gesetz unmissverständlich zu definieren), die Versorgungssicherheit in bevölkerungsarmen Randgebieten sowie Notfallaufnahme-Konzepte. Im erläuternden Bericht bekräftigt ja der Bundesrat, den
Wettbewerbsgedanken zu verstärken und daher zu einer
leistungsbezogenen Finanzierung überzgehen, bei der Preis und
Leistung gegenüberstehen. Bei diesem Konzept, ernsthaft angestrebt, steht die Planung völlig quer im Raum. Eine auf den Bedarf genau
ausgerichtete Spitalkapazität liesse ja keinen Wettbewerb mehr zu! Die PKS lehnen eine weitergehende Spitalplanung als klar im Widerspruch zum Wettbewerbsgedanken stehend ab. Artikel 39 ist daher bis auf Abs. 1, lit. a-c (Spitalbewilligung) ersatzlos zu streichen. Die Übertragung von Leistungsaufträgen muss sich auf objektive Elemente abstützen und den Wettbewerbsregeln gerecht werden. Die Gefahr besteht nämlich, dass die Kantone mit ihren Mehrfachrollen im Gesundheitswesen die
öffentlichen Spitäler deutlich bevorzugen, nicht zuletzt auch unter den oben erwähnten finanziellen Aspekten des Sockelbeitrages neuerdings auch an Patienten, die sich in privaten Listenspitälern behandeln lassen. Jedenfalls müssen die Kantone auf ein Moratorium bezüglich
bestehender Spitallisten verpflichtet werden, wonach Privatspitäler nicht von der bestehenden Liste gestrichen werden können, bis das
monistische Spitalfinanzierungssystem eingeführt ist. Die seinerzeit von beiden Kammern genehmigte Übergangsbestimmung (Absatz 6, bis) der im Dezember 2003 abgelehnten Revisionsvorlage ist somit wieder
aufzunehmen. Ohne dieses Moratorium verkäme die Zusage des
Sockelbeitrages an Patienten in Privatspitälern zur Farce; die Vorlage insgesamt müsste diesfalls von den PKS bekämpft werden.
39 1d Wir unterstützen die vorgeschlagene Lösung der integralen Listen SVBG sämtlicher für die Grundversorgung erforderlichen Spitäler, unabhängig davon, ob es sich um öffentliche oder private Institutionen handelt.
39 1 Ziff 4: Hier sollte auf eine ausgewogenere ,,Machtverteilung" zwischen MIS Leistungserbringern und Kantonen geachtet werden
39 1d Neu soll von der bisherigen Objektsubventionierung abgerückt werden. Hirslanden Um den Wettbewerbsgedanken zu stärken wird eine leistungsbezogene Finanzierung vorgeschlagen. Wir stehen diesem Ansatz sehr positiv gegenüber, zumal damit der Wettbewerb in den Vordergrund gerückt werden soll. Allerdings wird durch den systemwidrigen Einbezug der Planung dieser Schritt in die richtige Richtung gleich wieder zunichte gemacht. Bei einer Leistungsfinanzierung stehen sich richtigerweise Preis und Leistung gegenüber. Angebot und Nachfrage werden also über die Preise gesteuert. Die Planung erscheint in einem solchen System als